Die nachfolgenden Ausführungen schließen sich an den Bericht über die Rechtsprechung der Obergerichte, vor allem die des BGH, zu Strafzumessungsfragen an (Burhoff ZAP F. 22 R, S. 884 ff.). Wegen der großen Zahl von Entscheidungen, die sich mit den Fragen befassen, erhebt die nachfolgende Darstellung keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Sachverhalt |
Begründung |
Es werden nicht angeklagte Taten strafschärfend berücksichtigt. |
Der Tatrichter ist bei der Feststellung und Bewertung von Strafzumessungstatsachen durch den Anklagegrundsatz (§§ 155, 264 StPO) nicht beschränkt und kann daher auch strafbare Handlungen ermitteln und würdigen, die nicht Gegenstand der Anklage bzw. nach § 154 StPO eingestellt worden sind, soweit diese für die Persönlichkeit eines Angeklagten bedeutsam sein können und Rückschlüsse auf dessen Tatschuld gestatten. Allerdings müssen solche Taten – wie jeder für die Strafzumessung erhebliche Umstand – prozessordnungsgemäß und damit hinreichend bestimmt festgestellt werden und zur Überzeugung des Tatrichters feststehen (u.a. BGH, Urt. v. 7.1.2015 – 2 StR 259/14; Beschl. v. 18.3.2015 – 2 StR 54/15). |
Die Art der Tatausführung wird dem Angeklagten strafschärfend zur Last gelegt. |
Das ist nur zulässig, wenn die Art der Tatausführung dem Angeklagten uneingeschränkt vorwerfbar ist. Dies kann nicht der Fall sein, wenn ihre Ursache z.B. in einer von dem Angeklagten nicht oder nur bedingt zu vertretenen geistig-seelischen Beeinträchtigung liegt, weshalb sich das Urteil mit dieser Frage befassen muss (OLG Bamberg, Beschl. v. 10.11.2015 – 3 OLG 6 Ss 110/15; st. Rspr., vgl. zuletzt u.a. BGH, Beschl. v. 18.6.2013 – 2 StR 104/13). |
Berücksichtigung der Auswirkungen der Tat. |
Auswirkungen der Tat dürfen dem Täter nur dann straferschwerend angelastet werden, wenn sie von ihm nach Art und Gewicht im Wesentlichen vorausgesehen werden konnten und ihm vorwerfbar sind (für strafschärfende Berücksichtigung des Umstands, dass die Tat die Brautleute finanziell und die Eltern der Braut in ihrem Ansehen geschädigt hat, BGH, Beschl. v. 18.3.2015 – 3 StR 7/15). |
Verhängung einer kurzfristigen Freiheitsstrafe von unter sechs Monaten. |
Gemäß § 47 Abs. 1 StGB besondere Begründungsanforderungen. Der Tatrichter muss sich insbesondere mit der Frage der Unerlässlichkeit einer kurzfristigen Freiheitsstrafe auseinandersetzen (OLG Bamberg, Beschl. v. 10.11.2015 – 3 OLG 6 Ss 110/15). |
Es wird ausdrücklich zu Lasten des Angeklagten "das rechtsfeindliche Leugnen der Tat im Prozess, bei dem er sehenden Auges die uneidliche Falschaussage seiner Mutter zuließ", berücksichtigt. |
Unzulässig, da danach zu besorgen ist, dass der Tatrichter das bloße Dulden der falschen Aussage in der Hauptverhandlung als Strafschärfungsgrund angesehen hat. Ein solches Prozessverhalten strafschärfend zu verwerten, wäre nur dann zulässig, wenn es nicht allein auf Furcht vor Bestrafung beruhte, sondern Ausdruck von Rechtsfeindlichkeit und Uneinsichtigkeit wäre (vgl. BGH StraFo 2004, 104; BGH, Beschl. v. 22.7.2015 – 1 StR 323/15). |
Es wird verwertet, dass der Angeklagte seine wahre Identität nicht preisgegeben hat. |
Darf nicht verwertet werden, weil es sich im Rahmen zulässigen Verteidigungsverhaltens (vgl. BGH StV 2013, 697) hält (BGH, Urt. v. 17.6.2015 – 5 StR 140/15). |
Bei einem Gewaltdelikt wird eine "posttraumatische Belastungsstörung" des Tatopfers strafschärfend berücksichtigt. |
Sachlich-rechtlicher Mangel, wenn nicht dargelegt wird, aufgrund welcher Beweismittel der Tatrichter zu dieser Erkenntnis gelangt ist (OLG Bamberg, Beschl. v. 10.11.2015 – 3 OLG 6 Ss 110/15). |
Die Nebenwirkungen einer strafrechtlichen Verurteilung auf das Leben des Angeklagten werden berücksichtigt. |
Jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn der Angeklagte durch sie seine berufliche oder wirtschaftliche Basis verliert (BGH, Beschl. v. 29.9.2015 – 1 StR 412/15; vgl. BGH NStZ 1987, 133, 134). |
Bei einem Gewaltdelikt, wird u.a. darauf abgestellt, dass die Geschädigte dem Angeklagten zuvor keine nachvollziehbare Veranlassung zur Tat geboten habe. |
Rechtsfehlerhaft, weil damit dem Angeklagten die Begehung der Straftat als solche vorgeworfen wird, ohne dass Besonderheiten vorliegen, die es rechtfertigen könnten, das "Unrecht der Tat" straferhöhend zu werten; dies verstößt gegen § 46 Abs. 3 StGB (vgl. dazu Fischer, StGB, 63. Aufl. 2016, § 46 Rn 76, 76b; BGH, Beschl. v. 15.11.2015 – 2 StR 21/15). |
Berücksichtigung eines großen zeitlichen Abstands zwischen Tat und Aburteilung sowie eine lange Verfahrensdauer und ihre nachteiligen Auswirkungen auf den Angeklagten. |
Selbst dann gewichtige Milderungsgründe, wenn diese sachlich bedingt waren (BGH, Beschl. v. 29.9.2015 – 2 StR 128/15; vgl. BGH NStZ 2011, 651). |