Die Änderungen betreffend die Gerichtsvollziehervollstreckung stellen im Wesentlichen Korrekturen und Klarstelllungen zum Gesetz zur Reform der Sachaufklärung dar, weshalb sie in der Praxis als "Reparaturgesetz" bezeichnet worden sind (Salten MDR 2017, 61; Mock VE 2016, 209). Damit verbessern die Regelungen die Verfahren der Vollstreckungspraxis nicht unerheblich. Es ist natürlich zu fragen, ob der Gesetzgeber bei der Reform der Sachaufklärung nicht hätte gründlicher arbeiten können. Wenn er nun meint, "seine Hausaufgaben" gemacht zu haben, bleibt es darauf hinzuweisen, dass er bei der Änderung des § 755 Abs. 2 S. 4 ZPO und des § 802l Abs. 1 S. 2 ZPO mit der Abschaffung der zuvor geltenden Wertgrenzen von 500 EUR übersehen hat, auch die Wertgrenze in § 74a SGB X ersatzlos zu streichen und das, obwohl diese Vorschrift durch Art. 4 Abs. 15 Nr. 4 des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 27.7.2009 (BGBl I 2258, 2271) mit Wirkung zum 1.1.2013 in das SGB X eingefügt wurde und mit § 755 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO und § 802l Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO korrespondierte.

Die Folge davon ist, dass die Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen auch weiterhin die Anschrift des Schuldners, seinen derzeitigen oder künftigen Aufenthaltsort sowie Namen, Vornamen oder Firma und Anschriften seiner derzeitigen Arbeitgeber nur dann an den Gerichtsvollzieher übermitteln dürfen, wenn die zu vollstreckenden Ansprüche mindestens 500 EUR betragen (vgl. VE 2017, 19).

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