Da § 755 ZPO in seiner bisherigen Fassung auf natürliche Personen zugeschnitten ist, gab es bislang keine eindeutige Rechtsgrundlage dafür, dass der Gerichtsvollzieher zur Ermittlung der Hauptniederlassung oder des Sitzes und – soweit im jeweiligen Register erfasst – der Anschrift des Schuldners in das Handels-, Genossenschafts- Partnerschafts-, Unternehmens- oder Vereinsregister Einsicht nehmen kann. Das ändert sich durch die Einfügung eines Satzes 2 in § 755 Abs. 1 ZPO. Danach kann der Gerichtsvollzieher auch beauftragt werden, die gegenwärtigen Anschriften, den Ort der Hauptniederlassung oder den Sitz des Schuldners zu erheben, entweder

  1. durch Einsicht in das Handels-, Genossenschaft-, Partnerschaft-, Unternehmens-oder Vereinsregister oder
  2. durch Einholung einer Auskunft bei den nach Landesrecht für die Durchführung der Aufgaben nach § 14 Abs. 1 GewO zuständigen Behörden.

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