Nach der Änderung des § 802d Abs. 1 S. 2 Hs. 2 ZPO ist ein Verzicht des Gläubigers auf die Zuleitung des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses unbeachtlich. Diese Änderung dient der Klärung der in der Praxis streitigen Frage, ob der Gläubiger auf die Zuleitung des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses verzichten kann. Gemäß § 882c Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist die Zuleitung des Vermögensverzeichnisses an den Gläubiger Voraussetzung dafür, dass der Schuldner in das Schuldnerverzeichnis eingetragen werden kann. Der Gläubiger soll vor diesem Hintergrund nicht auf die Zuleitung des Vermögensverzeichnisses verzichten können, da andernfalls der Zweck des neuen Schuldnerverzeichnisses, Auskunft über die Kreditunwürdigkeit einer Person zu geben, nicht erreicht werden könnte (vgl. BT-Drucks 633/15, S. 37).

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