Nach § 802f Abs. 1 S. 4 ZPO bedarf es keiner zweiwöchigen Zahlungsfrist nach § 802f Abs. 1 S. 1 ZPO, wenn der Gerichtsvollzieher den Schuldner vorab zur Zahlung aufgefordert hat und seit dieser Aufforderung bereits zwei Wochen verstrichen sind, ohne dass die Aufforderung Erfolg hatte. Für die Zahlungsfrist besteht nämlich nur ein praktisches Bedürfnis, wenn der Gerichtsvollzieher dem Schuldner nicht bereits zuvor – etwa im Rahmen des Versuchs, eine gütliche Einigung herbeizuführen oder vor einem Pfändungsversuch – eine entsprechende Zahlungsfrist gesetzt hat. Hat der Gerichtsvollzieher ihn bereits in demselben Vollstreckungsverfahren zur Zahlung aufgefordert und hat er die Frist verstreichen lassen, muss der Schuldner mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen rechnen. Die erneut vorgesehene Fristsetzung würde in diesen Fällen das Verfahren unnötig verzögern (vgl. BT-Drucks 633/15, S. 37).

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