Änderungen ergeben sich auch, wenn, der Auftrag endet, bevor der Gerichtsvollzieher eine Amtshandlung vorgenommen hat, die auf den Versuch einer gütlichen Erledigung gerichtet ist. Es entsteht in den Fällen der isolierten Beauftragung die Gebühr Nr. 604 KV GvKostG i.H.v. 15 EUR.

Ist der Auftrag gleichzeitig noch auf eine Maßnahme nach § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 oder Nr. 4 ZPO gerichtet, entsteht die Gebühr Nr. 604 KV GvKostG i.H.v. 15 EUR bereits hinsichtlich der sonstigen nicht erledigten Amtshandlung. Eine weitere Gebühr für den nicht erledigten Versuch einer gütlichen Erledigung ist hier nicht angezeigt. Dies ist durch eine Änderung in Nr. 604 KV GVKostG klargestellt.

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