Nach § 753 Abs. 1 ZPO bedarf die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers eines Auftrags. Aufgrund der Ermächtigung in § 753 Abs. 3 ZPO hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) durch die Verordnung vom 28.9.2015 ein Formular eingeführt (BGBl I 2015, S. 1586), das den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher zur Vollstreckung von Geldforderungen (§ 1 Abs. 1 S. 1 GVFV) betrifft. Die Verordnung ist am 1.10.2015 in Kraft getreten (§ 6 GVFV). Seit dem 1.4.2016 ist das eingeführte Formular verbindlich zu nutzen (§ 5 GVFV). Wird das Formular nicht benutzt, ist der dem Gerichtsvollzieher in anderer Weise erteilte Auftrag unzulässig (vgl. ausführlich Gottwald ZAP F. 14, S. 703 ff.). Als Anhang zu Art. 8 Nr. 2 EuKoPfVODG wurde u.a. das Formular zum Vollstreckungsauftrag an die Gerichtsvollzieherin/den Gerichtsvollzieher – zur Vollstreckung von Geldforderungen – ergänzt und neu gefasst. Die wesentlichen Vorschriften dieses Gesetzes sind nach Art. 21 Nr. 1, 3 EuKoPfVODG am Tage nach der Verkündung (26.11.2016) bzw. am 18.1.2017 in Kraft getreten. Die Änderung der Gerichtsvollzieherformularverordnung ist am 1.12.2016 in Kraft getreten.
Hinweis:
Nachfolgend wird dargestellt, welche Module des Gerichtsvollzieherauftragsformulars durch die Änderungen der EuKoPFVO/EuKoPfVODG betroffen sind und welche neuen Regeln für das Gebiet der Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher zu beachten sind. Daneben wird auf die Regelungen über Kosten und den elektronischen Rechtsverkehr hingewiesen.
1. Vereinfachter Vollstreckungsauftrag bei Vollstreckungsbescheiden, § 754a ZPO
Die neue Vorschrift dient der Vorbereitung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten. Es wird für den Gerichtsvollzieher in Zukunft durch diese Bestimmung die Möglichkeit eines "vereinfachten Vollstreckungsauftrags bei Vollstreckungsbescheiden" geben. Nach dieser, dem § 829a ZPO nachgebildeten, Regelung ist im Fall eines elektronisch eingereichten Auftrags zur Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid, der einer Vollstreckungsklausel nicht bedarf, bei der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen die Übermittlung der Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids entbehrlich, wenn
- die sich aus dem Vollstreckungsbescheid ergebende fällige Geldforderung einschließlich titulierter Nebenforderungen und Kosten nicht mehr als 5.000 EUR beträgt. Dabei sind die Kosten der Zwangsvollstreckung bei der Berechnung der Forderungshöhe nur zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand des Vollstreckungsauftrags sind;
- die Vorlage anderer Urkunden als der Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids (z.B. eine Rechtsnachfolgeklausel gem. §§ 727, 750 Abs. 2 ZPO) nicht vorgeschrieben ist;
- der Gläubiger dem Auftrag eine Abschrift des Vollstreckungsbescheids nebst Zustellungsbescheinigung als elektronisches Dokument beifügt und
- der Gläubiger versichert, dass ihm eine Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids und eine Zustellungsbescheinigung vorliegen und die Forderung in Höhe des Vollstreckungsauftrags noch besteht.
Nach § 794a Abs. 1 S. 2 ZPO sind, wenn die Kosten der Zwangsvollstreckung vollstreckt werden sollen, dem Auftrag zusätzlich zu den in § 794a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 ZPO genannten Dokumenten eine nachprüfbare Aufstellung der Kosten und entsprechende Belege als elektronisches Dokument beizufügen.
Hat der Gerichtsvollzieher Zweifel an dem Vorliegen einer Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids oder der übrigen Vollstreckungsvoraussetzungen, teilt er dies nach § 794a Abs. 2 ZPO dem Gläubiger mit und führt die Zwangsvollstreckung erst durch, nachdem der Gläubiger die Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids übermittelt oder die übrigen Vollstreckungsvoraussetzungen nachgewiesen hat. Derlei begründete Zweifel können sich beispielsweise aus der Unleserlichkeit der elektronisch übermittelten Ausfertigung oder aus Abweichungen zwischen dieser und dem Vollstreckungsauftrag, etwa hinsichtlich des Forderungsbetrags, ergeben (BT-Drucks 633/15, S. 35).
Hinweis:
Soweit auf der Grundlage von § 753 Abs. 3 S. 2 ZPO ein verbindliches Formular für den elektronisch eingereichten Auftrag an den Gerichtsvollzieher eingeführt worden ist, erfolgt dessen technische Bereitstellung im Internet durch die Landesjustizverwaltungen, denn nach § 794a Abs. 3 ZPO bleibt die Bestimmung des § 130a Abs. 2 ZPO unberührt. In welchen Bundesländern, also ab wann Gerichtsvollzieheraufträge tatsächlich online erteilt werden können, ist individuell am Ort des Vollstreckungsauftrags zu prüfen. Absatz 3 des § 754a ZPO bleibt nur bis zum 31.12.2017 in Kraft, da die Regelung für schriftliche Anträge ab dem 1.1.2018 geltenden § 753 Abs. 4 und 5 ZPO erfolgt.
2. Erweiterung der Anschriftenermittlung durch den Gerichtsvollzieher, § 755 Abs. 1 S. 2 ZPO
Da § 755 ZPO in seiner bisherigen Fassung auf natürliche Personen zugeschnitten ist, gab es bislang keine eindeutige Rechtsgrundlage dafür, dass der Gerichtsvollzieher zur Ermittlung der Hauptniederlassung oder des Sitzes und – soweit im jeweiligen Register erfasst – der Anschrift des Schuldners in das Handels-, Genossenschafts- Partnerschafts-, Unternehmens- oder Vereinsregister Einsicht nehmen kann. Das ändert s...