Im Fokus dieser Betrachtung stehen die Änderungen gem. Art. 1 des Umsetzungsgesetzes, die zu zahlreichen Detailanpassungen im Verbraucherprivatrecht des BGB führen, dort insbesondere im Kapitel 2 ("Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge") des Titels 3 ("Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher") im 8. Abschnitt des 2. Buches des BGB. Eine besondere Relevanz haben dabei die Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge, die in einem neuen Absatz 3 des § 491 BGB legal definiert werden (der bisherige Absatz 3 wird zum Absatz 4, s. für Details hier nur Palandt/Weidenkaff, 76. Aufl., § 491 BGB Rn 18 ff. m.w.N.). Aufgrund der Schwerpunktsetzung des deutschen Umsetzungsgesetzgebers (s. dazu insb. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks 18/7584, sowie m.w.N. Rosenkranz NJW 2016, 1473 ff., 1474) sind ferner die neuen Regelungen im BGB zu Bündelungsgeschäften und Koppelungsgeschäften gem. §§ 492a, 492b BGB von Relevanz (s.u. III. 1. a). Entsprechendes gilt für die diversen Neuregelungen zu sog. Null-Prozent-Finanzierungen (s. dazu §§ 358 Abs. 2, 359 Abs. 1 S. 2, 360 Abs. 2 S. 2 BGB), die u.a. ein neues verbraucherschützendes Widerrufsrecht einführen, §§ 514 Abs. 2 S. 1, 355, 356d BGB (vgl. III. 1. b). Diesbezüglich hat das Umsetzungsgesetz auch §§ 356 Abs. 4, 356a, 356b, 357a BGB (neben §§ 358 bis 360 BGB) geändert. Ohne Vorgabe in der WIKrRL wurde mit dem Umsetzungsgesetz zugleich das Erlöschen des (bisher aufgrund Belehrungsfehlern) "ewigen" verbraucherschützenden Widerrufsrechts (dazu bereits N. Fischer DB 2002, 727 ff. m.w.N.) geregelt (s.u. III. 1. d). Eingeführt wurden ferner – neben einer (im Verbraucherprivatrecht neuen) "Bedenkzeit" gem. § 495 Abs. 3 BGB (s. III. 1. c) – zahlreiche neue verbraucherschützende Informations- und Erläuterungspflichten (wie z.B. in § 504a BGB, s.u. III. 1. e) sowie diverse weitere verbraucherschützende Regelungen im EGBGB (s.u. III. 1. f).
a) Bündelungsgeschäfte und Koppelungsgeschäfte
Gemäß den Vorgaben der WIKrRL werden Koppelungsgeschäfte, bei denen der Darlehensgeber vom Verbraucher verlangt, neben dem Darlehensvertrag noch einen Vertrag über weitere Finanzprodukte oder -dienstleistungen abzuschließen, in § 492a Abs. 1 S. 1 BGB explizit verboten, und zwar mit Ausnahme der in § 492b BGB ("Zulässige Kopplungsgeschäfte") geregelten Fälle. Diese Ausnahmen betreffen im Wesentlichen: Bausparkonten (Abs. 1 Nr. 1), Rentenmodelle als Ruhestandseinkommen (Abs. 1 Nr. 2), sog. Darlehensverträge mit Wertbeteiligung (Abs. 1 Nr. 3) oder "einschlägige Versicherungen" im Zusammenhang mit dem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag mit freier Anbieterwahl für den Verbraucher (Abs. 2) bzw. den Fall der Genehmigung der Koppelung durch die zuständige Aufsichtsbehörde (Abs. 3).
Die (zu erlaubenden) Bündelungsgeschäfte werden als Ausnahme zu den Kopplungsgeschäften in § 492a Abs. 1 S. 2 BGB geregelt, wenngleich ohne explizite Legaldefinition. Danach liegt ein (unzulässiges) Koppelungsgeschäft auch dann nicht vor, wenn die Bedingungen für den Immobiliar-Darlehensvertrag von denjenigen abweichen, zu denen er zusammen mit den weiteren Finanzprodukten oder -dienstleistungen angeboten wird (die der Verbraucher hier aber nicht erwerben möchte oder muss). § 492a Abs. 2 Hs. 1 BGB sieht als Sanktion für den Verstoß gegen das Verbot des Koppelungsgeschäftes explizit die Nichtigkeit der mit dem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag gekoppelten Geschäfte vor (s. i.Ü. § 134 BGB); dies berührt jedoch nicht die Wirksamkeit des Darlehensvertrags, § 492a Abs. 2 Hs. 2 BGB (als Ausnahme vom Grundsatz des § 139 BGB). Damit bewahrt das Verbot (unzulässiger) "Koppelung" von Verträgen den Verbraucher davor, dass der Kreditgeber diesem zusätzliche (Finanz-)Produkte- oder Dienstleistungen aufzwingt, die der Verbraucher faktisch wegen des begehrten Darlehens kaum ablehnen kann, obwohl er diese zur Durchführung des Immobiliargeschäfts überhaupt nicht benötigt.
Hinweis:
Schadensersatzansprüche des Darlehensnehmers gem. §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB kommen dabei ebenfalls in Betracht (s. Palandt/Weidenkaff, 76. Aufl., § 492a BGB Rn 4; für den Fall fehlerhafter Widerrufsbelehrung s. Singbartl/Zintl NJW 2016, 1848 ff. m.w.N.).
Obwohl die §§ 492a f. BGB gemäß ihrem Wortlaut (und Gesetzesüberschrift bei § 492a BGB) nur auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge Anwendung finden, stellt sich die Frage der Konkurrenz zu den Anwendungsfällen der §§ 358 ff. BGB (dazu Rosenkranz NJW 2016, 1473 ff., 1474 f. m.w.N.). Richtigerweise überschneiden sich die Anwendungsbereiche von § 492a Abs. 2 BGB und §§ 358, 359 BGB, da letztere Vorschriften auch auf mit Darlehen verknüpfte Finanzdienstleistungen Anwendung finden (s. hier nur §§ 358 Abs. 5, 359 Abs. 2 Alt. 1 BGB zu den Ausnahmen lediglich für sog. Finanzspekulationsgeschäfte, um eine Abwälzung von Spekulationsrisiken auf den Unternehmer zu verhindern). Folglich sind andere als die in §§ 358 Abs. 5, 359 Abs. 2 Alt. 1 BGB ge...