(OLG München, Beschl. v. 22.12.2016 – 34 Wx 306/16) • Ist ein Sondereigentum im Bestandsverzeichnis des angelegten (Teileigentums-)Grundbuchs als "gewerblich genutzte Räume" bezeichnet, ergibt sich aber aus der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung, dass es sich bei dem Sondereigentum um eine "Wohnung" handelt, ist die Eintragung als inhaltlich unzulässig zu löschen. Eine Berichtigung im Antragsverfahren nach § 22 GBO scheidet aus; vielmehr geht es um eine unzulässige Eintragung i.S.v. § 53 Abs. 1 S. 2 GBO. Es handelt sich bei dem Eintrag des Sondereigentums als "gewerblich genutzte Räume" um eine im Grundbuch eintragungsfähige Bestimmung, die nicht nur als Unrichtigkeit tatsächlicher Art – etwa einer fehlerhaften Angabe zur Nutzungsart eines Grundstücks – durch Richtigstellung von Amts wegen beseitigt werden kann.

ZAP EN-Nr. 152/2017

ZAP F. 1, S. 220–220

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