Wenn ein Nebenkläger sich auf eigene Kosten rechtsanwaltlich vertreten lässt, ist – zumindest bei entsprechender Anwendung von § 140 Abs. 1 Nr. 9 StPO – dem Angeklagten ein Pflichtverteidiger zu bestellen, obwohl § 140 Abs. 1 Nr. 9 StPO ausdrücklich nur auf die Beiordnung nach § 397a und 406g StPO Bezug nimmt (AG Salzgitter, Beschl. v. 5.1.2017 – 8 Ds 111 Js 54795/15). Nach weit überwiegender Ansicht, der sich auch das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft Braunschweig anschließt, gebietet es jedoch der Grundsatz der Waffengleichheit auch in derartigen Fällen, dem Angeklagten einen Verteidiger beizuordnen. Hat sich für einen Zeugen ein Rechtsanwalt lediglich zur Prüfung etwaiger zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche legitimiert und Akteneinsicht beantragt, ist dem Angeklagten weder nach § 140 Abs. 1 Nr. 9 StPO noch unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit ein Pflichtverteidiger beizuordnen (LG Braunschweig, Beschl. v. 21.10.2015 – 3 Qs 109/15).

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