Die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft verzeichnete auch im vergangenen Jahr deutlich gestiegene Fallzahlen (zum Jahr 2016 vgl. ZAP Anwaltsmagazin 6/2017, S. 273). In 2017 erhöhte sich die Anzahl der ihr unterbreiteten Schlichtungen um 47 % im Vergleich zum Vorjahr. Auch die Annahmequote der Schlichtungsvorschläge konnte auf ca. 66 % (Vorjahr: 61 %) erhöht werden. Das geht aus dem Ende Januar vorgelegten Tätigkeitsbericht der Schlichtungsstelle für das Jahr 2017 hervor.
Insgesamt erreichten im Jahr 2017 1.173 Anträge die Schlichtungsstelle. Davon betrafen ca. 57 % Gebührenstreitigkeiten und ca. 43 % Schadensersatzforderungen bzw. Streitigkeiten, bei denen es sowohl um die Höhe der Gebühren als auch um Schadensersatzforderungen ging. Der durchschnittliche Zeitraum zwischen Eingang der vollständigen Beschwerdeakte und Übermittlung des Schlichtungsvorschlags betrug 74 Tage. Damit unterschritt die Schlichtungsstelle sogar die gesetzlich vorgegebene Frist von 90 Tagen.
Die Schlichtungsstelle ist eine unabhängige Einrichtung, die bei der Bundesrechtsanwaltskammer eingerichtet wurde. Sie kann bei vermögensrechtlichen Auseinandersetzungen zwischen Anwälten und Mandanten bis zu einem Streitwert von 50.000 EUR angerufen werden.
Interessant ist, worüber die Parteien bei den gebührenrechtlichen bzw. schadensersatzrechtlichen Angelegenheiten gestritten haben. Bei den gebührenrechtlichen Meinungsverschiedenheiten ging es insbesondere um folgende Punkte:
- ob über die entstehenden Kosten aufgeklärt worden war,
- ob eine Vergütungsvereinbarung wirksam war,
- ob und ggf. welcher Auftrag erteilt worden ist,
- ob auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe hingewiesen worden ist,
- ob eine Einigungsgebühr angefallen ist,
- ob eine Terminsgebühr außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens angefallen oder
- ob eine Geschäftsgebühr oder nur eine Beratungsgebühr entstanden ist.
Bei den schadensersatzrechtlichen Angelegenheiten standen zumeist folgende Vorwürfe der Mandanten im Raum:
- Falschberatung bzw. fehlerhafte Vertretung,
- fehlende Aufklärung über Erfolgsaussichten,
- Fristversäumnisse,
- fehlerhafte Aufklärung über die Folgen eines Vergleichs und
- Untätigkeit des Rechtsanwalts.
Den deutlichen Anstieg der Fallzahlen im vergangenen Jahr führt man bei der Schlichtungsstelle u.a. darauf zurück, dass seit dem 1.2.2017 nach §§ 36, 37 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) Anwälte unter bestimmten Voraussetzungen auf die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft als gesetzlich anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen und zu erklären haben, ob sie zur Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren bereit sind. Zudem dürfte sich auch auswirken, dass seit 2016 Schlichtungsanträge die Verjährung hemmen können (§ 204 Abs. 1 Nr. 4a BGB). Der ausführliche Tätigkeitsbericht 2017 kann auf der Homepage der Schlichtungsstelle unter: www.schlichtungsstelle-der-rechtsanwaltschaft.de/Tätigkeitsberichte eingesehen werden.
[Quelle: Schlichtungsstelle]