(LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 6.11.2017 – L 7 AY 2691/15) • Hat ein Asylbewerber die Dauer seines Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst, ist er von Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG ausgeschlossen. In objektiver Hinsicht setzt der Rechtsmissbrauch ein unredliches, von der Rechtsordnung missbilligtes Verhalten voraus. Der Ausländer soll von Analogleistungen ausgeschlossen werden, wenn die von § 2 Abs. 1 AsylbLG vorgesehene Vergünstigung andernfalls auf gesetzwidrige oder sittenwidrige Weise erworben wäre. Der Ausländer darf sich also nicht auf einen Umstand berufen, den er selbst treuwidrig verursacht hat. In Betracht kommen die Vernichtung des Passes und die Angabe einer falschen Identität, sowie der Aufenthalt an einem den zuständigen Behörden unbekannten Ort oder eine verspätete Asylantragstellung, durch die der Beginn eines entsprechenden Verwaltungsverfahrens hinausgezögert wird.

ZAP EN-Nr. 135/2018

ZAP F. 1, S. 225–225

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