Positiv hervorzuheben ist die Absicht des Gesetzgebers, deliktisch erworbenes Vermögen in größerem Umfang als bislang abzuschöpfen und damit einhergehend die Ausweitung der Opferentschädigung. Die Reform ist erst seit gut einem halben Jahr in Kraft. Dabei hat sich gezeigt, dass die Praxis insbesondere im Bereich der Wirtschafts- und Steuerstraftaten, aber auch bei der allgemeinen Kriminalität mit erheblichen Anfangsschwierigkeiten zu kämpfen hat, was angesichts des grundlegenden Umbaus der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung auch nicht verwunderlich ist. Jedenfalls dürfte sich auch langfristig die Zielsetzung des Gesetzgebers, die strafrechtliche Vermögensabschöpfung zu vereinfachen und so zur Entlastung von Gerichten und Staatsanwaltschaften beizutragen (BT-Drucks 18/9592, S. 54), angesichts der dargestellten Ausweitungen eher als rhetorisches Feigenblatt darstellen. Es ist davon auszugehen, dass die Justizbehörden zukünftig in erheblich stärkerem Umfang vorbereitende sowie endgültige Maßnahmen im Rahmen der Vermögensabschöpfung durchzuführen haben werden. Ob die Streichung des althergebrachten Begriffs des Verfalls und dessen Ersetzung durch den Oberbegriff der Einziehung wirklich sinnvoll und notwendig war, erscheint zumindest zweifelhaft.
Entgegen der nahezu euphorischen Haltung des Gesetzgebers ist die beabsichtigte Stärkung des Bruttoprinzips gründlich misslungen (ähnl. die Stellungnahme des Deutschen Richterbundes, Oktober 2016, Nr. 19/16, S. 4; a.A. Köhler NStZ 2017, 497, 511, der von einer Zusammenführung der verschiedenen Lösungsansätze der Senate des BGH ausgeht). Abgesehen davon, dass die Änderung des Wortlauts ("durch") einen Rückgriff auf das Unmittelbarkeitskriterium nicht nur nicht ausschließt, sondern gerade nahelegt, hatten sich entgegen der Ansicht des Gesetzgebers die Grundsätze des 5. und 3. Senats des BGH bezüglich des erforderlichen Unmittelbarkeitszusammenhangs zwischen Tat und dem hierdurch Erlangten in der Praxis durchaus bewährt und ließen differenzierte Lösungen je nach der Art des zugrunde liegenden Delikts zu. Die demgegenüber auf der Basis der Rechtsprechung des 1. Senats des BGH ausformulierte Reform will grundsätzlich jeden im Zusammenhang mit der Tat stehenden Vorteil einstellen und insofern das Bruttoprinzip bereits auf der ersten Stufe anwenden, nicht erst nach Feststellung des unmittelbaren Vorteils auf der zweiten Stufe. Hierdurch wird der Charakter der in Rede stehenden Tat nicht hinreichend bei der Bewertung des Erlangten berücksichtigt. Die Berücksichtigung erst auf der zweiten Stufe im Rahmen der anzurechnenden Aufwendungen (§ 73d Abs. 1 StGB) kann dies nicht kompensieren. Insofern muss im Blick behalten werden, ob die Rechtsprechung (besonders jene des 5. und 3. Senats) hier nicht gleichwohl weitere Einschränkungen machen wird (zur krit. Bewertung des Wegfalls der Härtevorschrift des § 73c StGB a.F. näher Deutscher StRR 9/2017, 4, 9).