Immer wieder gibt es in der Praxis auch Schwierigkeiten bei einer vom Verteidiger beantragten Terminsverlegung. Diese hatten dann beim AG Wuppertal schließlich einen Befangenheitsantrag des Betroffenen zur Folge, der erfolgreich war. In dem Verfahren hatte die Richterin mit Verfügung vom 12.11.2017 zunächst Termin zur Durchführung der Hauptverhandlung auf den 24.1.2018 bestimmt. Nachdem ein für diese Hauptverhandlung geladener Zeuge mitgeteilt hatte, dass er diesen Termin nicht wahrnehmen könne, da er sich am Terminstag in Urlaub befinde, hat die Richterin den Termin mit Verfügung vom 22.11.2017 auf den 6.12.2017 vorverlegt. Dies geschah, nachdem dieser Termin mit dem Sekretariat des Verteidigers abgesprochen war. Das Empfangsbekenntnis des Verteidigers ist am 24.11.2017 hinsichtlich der Umladung unterzeichnet worden. Mit Schriftsatz vom 28.11.2017 hat der Verteidiger sodann beantragt, den Termin vom 6.12.2017 aufzuheben. Zur Begründung hat er vorgetragen und anwaltlich versichert, er habe im Rahmen einer Pflichtverteidigung vor dem LG Essen am 28.11.2017 einen Fortsetzungstermin für den 6.12.2017 um 9:15 Uhr erhalten. Auch könne im Verfahren beim AG Wuppertal kein Kollege der Anwaltskanzlei einspringen, da diese entweder urlaubsabwesend oder durch andere Termine gebunden seien. Mit Verfügung der Richterin vom 30.11.2017 wurde dem Verteidiger mitgeteilt, dass der Termin vom 6.12.2017 bestehen bleibe. Die Ladung sei ihm am 24.11.2017 zugegangen. Die Ladung des Termins, wegen dem Verlegung beantragt worden sei, sei aber erst am 28.11.2017 erfolgt. Ergänzend hat die Richterin mitgeteilt, dass der Verteidiger abwägen möge, ob er den Termin am 6.12.2017, bei dem kein Anwaltszwang herrsche, wahrnehmen wolle. Mit weiterem Schriftsatz hat der Verteidiger am 1.12.2017 dann nochmals darauf hingewiesen, dass der Fortsetzungstermin in Essen erst in der Hauptverhandlung am 28.11.2017 festgesetzt worden sei und er als Pflichtverteidiger diesen auch wahrnehmen müsse. Er halte diesen Termin auch für vorrangig. Erneut hat er um Aufhebung des Termins am 6.12.2017 gebeten. Mit Verfügung der Abteilungsrichterin vom 1.12.2017 wurde dem Verteidiger mitgeteilt, dass der Termin bestehen bleibe. Eine weitergehende Begründung erfolgte nicht.
Das AG Wuppertal hat im Beschluss vom 5.1.2017 (28 OWi 623 Js 1805/17 [131/17]) die Besorgnis der Befangenheit i.S.v. 24 StPO bejaht. Zwar begründe die Verweigerung einer beantragten Terminsverlegung regelmäßig nicht die Besorgnis der Befangenheit, weil diese nur beim Vorliegen erheblicher Gründe in Betracht komme. Anders liege es aber dann, wenn erhebliche Gründe für eine Terminsverlegung offensichtlich vorliegen, die Zurückweisung des Antrags für die betreffende Partei schlechthin unzumutbar wäre und somit deren Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzte oder sich aus der Ablehnung der Terminsverlegung der Eindruck einer sachwidrigen Benachteiligung einer Partei aufdrängt (vgl. dazu u.a. OLG Brandenburg v. 7.7.2017 – 10 WF 34/14 m.w.N.). Davon ist das AG dann ausgegangen. Der Verteidiger habe erhebliche und nachvollziehbare Gründe für seinen Terminsverlegungsantrag vorgetragen und die Tatsachen anwaltlich versichert. Es sei nach dem Akteninhalt zweifelsfrei, dass er den Hauptverhandlungstermin hier wegen eines erst am 28.11.2017 von einer Strafkammer in Essen bestimmten Fortsetzungstermins am 6.12.2017, an dem er als Pflichtverteidiger teilnehmen müsse, nicht wahrnehmen könne. Auch habe der Verteidiger anwaltlich versichert, dass ein Mitglied der Anwaltskanzlei nicht an seiner Stelle einspringen könne, da alle verhindert seien. Unter dem Gesichtspunkt des fairen Verfahrens und des Rechts des Betroffenen, sich von einem Verteidiger seiner Wahl vertreten zu lassen, sei die Zurückweisung des – erstmaligen – Antrags auf Terminsverlegung für den Betroffenen schlechthin unzumutbar, wodurch sein Grundrecht auf rechtliches Gehör und das auf ein faires Verfahren verletzt worden seien.
Hinweis:
Die Entscheidung liegt auf der Linie der zu der Frage vorliegenden Rechtsprechung der Instanzgerichte (vgl. z.B. LG Krefeld StraFo 1995, 59; LG Mönchengladbach StV 1998, 533 [zweiter Verlegungsantrag des Pflichtverteidigers]; AG Homburg NStZ-RR 1996, 110; AG Freiberg StraFo 2013, 501; vgl. aber auch BayObLG NStZ-RR 2002, 76 [Ls.]; AG Tiergarten StRR 2014, 500 m. Anm. Deutscher; zur Besorgnis der Befangenheit bei Streit um die Terminierung im Bußgeldverfahren s. Fromm DAR 2009, 69, 70 m.w.N. aus z.T. unveröffentlichter Rspr. und zfs 2014, 608, 613).