Grundsätzlich gilt die Bestellung eines Pflichtverteidigers im Rahmen des § 140 Abs. 2 StPO für das gesamte Verfahren bis zur Rechtskraft. Ist nämlich die Frage der Notwendigkeit der Verteidigung in irgendeinem Verfahrensstadium positiv beantwortet worden, muss es – abgesehen von den gesetzlich geregelten Ausnahmen gem. §§ 140 Abs. 3 S. 1, 143 StPO – insbesondere dann bei der Bestellung bleiben, wenn das Gericht lediglich seine rechtliche Auffassung über das Vorliegen der Voraussetzungen einer Pflichtverteidigerbestellung ändert (vgl. BGHSt 7, 69, 71; KG StV 2016, 485; wistra 2016, 423; Beschl. v. 28.2.2017 – 5 Ws 50/17; OLG Düsseldorf NStZ 2011, 653; StV 1995, 117, 118). Denn der Eintritt einer Änderung ist nach objektiven Kriterien zu bestimmen. Insofern ist es grundsätzlich unbeachtlich, wenn das Gericht im Laufe des Verfahrens nur seine subjektive Auffassung hinsichtlich der Notwendigkeit der Pflichtverteidigung durch eine andere Beurteilung ersetzen will oder ein während des Verfahrens neu zuständig werdendes Gericht die Auffassung des Vorderrichters nicht zu teilen vermag (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.). Dies ist Ausfluss des Grundsatzes des prozessualen Vertrauensschutzes (vgl. BGH a.a.O.; KG a.a.O.; OLG Düsseldorf a.a.O.).
Von diesem Grundsatz gibt es jedoch dann eine Ausnahme, wenn das Vertrauen des Beschuldigten nicht schutzwürdig ist. Das wird von der Rechtsprechung angenommen, wenn sich die für die Anordnung der Pflichtverteidigung maßgeblichen Umstände wesentlich geändert haben oder das Gericht von objektiv falschen Voraussetzungen ausgegangen ist (vgl. zuletzt KG, Beschl v. 20.12.2017 – 2 Ws 194/17-121 AR 265/17; s. auch KG, Beschl. v. 28.10.2016 – 3 Ws 575/16 und v. 10.9.2013 – 4 Ws 116/13; OLG Düsseldorf a.a.O.). Dem steht es gleich, wenn das Gericht die Bestellung in grob fehlerhafter Verkennung der Voraussetzungen des § 140 StPO vorgenommen hat, denn auch in diesem Fall kann sich ein schützenswertes Vertrauen in den Bestand der Entscheidung nicht bilden (vgl. KG a.a.O.).
Hinweis:
Wird die Bestellung zurückgenommen, ist dagegen die Beschwerde nach § 304 Abs. 1 StPO zulässig. Die Beschwerde ist nicht nach § 305 S. 1 StPO ausgeschlossen. Denn die Entscheidung über die Rücknahme steht in keinem inneren Zusammenhang mit der Urteilsfällung, sondern dient der Sicherung des justizförmigen Verfahrens und hat eigenständige verfahrensrechtliche Bedeutung (vgl. dazu KG, Beschl. v. 29.11.2017 – 2 Ws 185/17; v. 20.12.2017 – 2 Ws 194/17-121 AR 265/17; Meyer-Goßner/Schmitt, § 143 Rn 7).