1 Aussichten auf Anpassung der Anwaltsgebühren gestiegen
Bereits seit Längerem setzen sich die anwaltlichen Berufsorganisationen Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) und Deutscher Anwaltverein (DAV) für eine Anhebung der Gebühren nach dem RVG ein. Im Frühjahr vergangenen Jahres erarbeiteten sie zusammen einen Forderungskatalog, in dem sie die Notwendigkeit einer Gebührenanpassung erläuterten und detaillierte Vorschläge machten (vgl. ZAP Anwaltsmagazin 10/2018, S. 473).
Nun scheinen diese Bemühungen Erfolg zu zeigen. Wie beide Organisationen Mitte Februar meldeten, hat die Bundesregierung offenbar zugesichert, die Forderung nach einer Gebührenanpassung zu unterstützen. Dies habe der Staatssekretär im Bundesjustizministerium, Christian Lange, in einer Sitzung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags bestätigt. Ebenso hätten die Fraktionsspitzen der Regierungskoalition ihre Unterstützung zugesagt.
Um eine Vergütungsanpassung noch in dieser Legislaturperiode auf den Weg zu bringen, kommt es jetzt vor allem auf die Zustimmung der Länder an. Denn diese sind über die Ausgaben für die Prozess- und Verfahrenskostenhilfe unmittelbar von jeder Gebührenerhöhung betroffen. Aus diesem Grund haben sich jetzt die Präsidenten der BRAK und des DAV in einem gemeinsamen Schreiben an die Landesjustizminister gewandt, um auch sie für die Notwendigkeit des anwaltlichen Anliegens "zu sensibilisieren", wie es hieß.
Die Anwaltsvertreter verweisen darauf, dass der Gesetzgeber des RVG im Jahr 2004 bewusst auf eine automatische lineare Anpassung der Rechtsanwaltsvergütung verzichtet hatte. Zuletzt war die Vergütung der Rechtsanwälte mit dem 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz im Jahr 2013 an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst worden. Die davor letzte lineare Anpassung der Gebühren – damals im Rahmen der BRAGO – erfolgte durch das Kostenrechtsänderungsgesetz im Jahr 1994.
Regelmäßig steigende Kosten, u.a. für Gehälter und Gewerbemieten, würden aber, so die Argumentation, die Kostenbelastung der Kanzleien erhöhen und machten eine Vergütungsanpassung zwingend erforderlich. Seit der letzten Erhöhung im Jahr 2013 sei nun ein Volumen von 13 % aufgelaufen, das jetzt angepasst werden müsse. Dies decke sich mit der Tariflohnentwicklung für diesen Zeitraum.
In Zukunft, so eine weitere Forderung, solle die Anpassung der Rechtsanwaltsgebühren, anders als in der Vergangenheit, in wesentlich kürzeren Anpassungszeiträumen erfolgen.
[Quellen: BRAK/DAV]
2 Neue Fachanwaltschaft vom BMJV bestätigt
Die Ende November durch die Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) beschlossene Einführung der neuen Fachanwaltschaft für Sportrecht (s. dazu ZAP Anwaltsmagazin 24/2018, S. 1265 f.) ist jetzt vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestätigt worden und kann damit in die Fachanwaltsordnung (FAO) aufgenommen werden. Die entsprechenden berufsrechtlichen Änderungen müssen allerdings noch von der BRAK veröffentlicht werden und treten dann mit dem ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Veröffentlichung folgt. Die Kammer rechnet damit, dass dies zum 1. Juli der Fall sein wird.
Die Satzungsversammlung hatte im letzten Jahr mit deutlicher Mehrheit für die Einführung der neuen Fachanwaltschaft gestimmt. Hauptargument war die Vielfalt der rechtlichen Fragestellungen im Sport, die sich aus dem Zusammenwirken von Sport- und Spielregeln der Sportverbände mit den Normen des staatlichen Rechts ergeben. Auch wurde darauf hingewiesen, dass sich der Rechtsberatungsbedarf keineswegs auf den Spitzen- und den Profisport beschränkt, sondern auch im heutigen Breitensport eine Vielzahl von Rechtsfragen zu klären ist. Die damit verbundenen Herausforderungen sahen die Satzungsversammlungsmitglieder bei den aktuellen Fachanwaltschaften nur unzureichend abgebildet.
[Red.]
3 Anwaltskritik an geplanter Meldepflicht bei Steuergestaltungen
Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat den vom Bundesfinanzministerium Ende Januar in die Ressortabstimmung gegebenen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung von Steuergestaltungen scharf kritisiert.
Nach der EU-Richtlinie 2018/822/EU vom Mai 2018 muss Deutschland bis Ende 2019 eine Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen einführen. So sind künftig Steuergestaltungen anzuzeigen, wenn sie bestimmte Kriterien (sog. Hallmarks) erfüllen. Diese Kriterien sind sehr weit gefasst und nicht durch Untergrenzen beschränkt. Erfasst werden auch alltägliche und häufig genutzte legale Gestaltungen, die zu einer steuerlichen Optimierung führen. Die Größe der individuellen Steuerlast oder des beabsichtigten steuerlichen Vorteils sind nach den Vorgaben der EU-Richtlinie ohne Bedeutung.
Anzeigepflichtig ist vorrangig der steuerliche Berater (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt und andere, sog. Intermediäre), der die Gestaltung entwickelt, vermarktet oder hierzu berät. In Ausnahmefällen, wenn beispielsweise eine berufsrechtliche Verschwiegenheitspflicht besteht, kann die Meldepflicht auf den Steuerpflichtigen selbst übergehen. Die Richtlinie sieht gleichwohl stets nur einen Verantwortlichen für die Abgabe der Meldung vor.