Das Bundesinnenministerium (BMI) hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, mit dem die Sicherheit im Pass- und Ausweiswesen erhöht werden soll. Unter anderem ist vorgesehen, dass das Lichtbild künftig vor Ort unter Aufsicht der Pass- bzw. Ausweisbehörde aufgenommen werden muss, um Manipulationen durch sog. Morphing vorzubeugen. Damit ist das Verschmelzen von mehreren Gesichtsbildern zu einem einzigen Gesamtbild gemeint, das den Zweck hat, mehreren Personen die Verwendung desselben Ausweisdokuments zu ermöglichen. Nach scharfen Protesten seitens des Fotohandels hat das BMI Mitte Januar angekündigt, diesen Punkt noch einmal zu überdenken. Als Alternative werden derzeit eine Zertifizierung der betreffenden Fotografen sowie die Einrichtung einer gesicherten Datenverbindung zwischen ihnen und den Ämtern erwogen.
Der Gesetzentwurf sieht allerdings noch eine Reihe weiterer Regelungspunkte vor. So soll u.a. die Verwendung der Seriennummern von Reisepass und Personalausweis neu geregelt werden. Derzeit sind § 16 PassG sowie die §§ 16 und 20 des PAuswG so restriktiv formuliert, dass die Belange der zuständigen Behörden, u.a. der Polizeien, nicht hinreichend berücksichtigt werden. So notieren ausländische Stellen zu einer aufgegriffenen Person häufig nur die Seriennummer des Pass- oder Personalausweisdokuments. Wird diese Seriennummer an die deutschen Behörden zur weiteren Verwendung übermittelt, können diese mit der Seriennummer aufgrund der geltenden Rechtslage keine weiteren Ermittlungen anstellen. Vor diesem Hintergrund schafft der Gesetzentwurf eine Ermittlungsbefugnis mit dem Inhalt, beim Pass- oder Ausweishersteller die zu einer Seriennummer gespeicherten Daten, insb. die ausstellende Pass- oder Personalausweisbehörde, zu erfragen, um dort weiter zu ermitteln.
Ferner ist geplant, die Sicherheitsmerkmale der Ausweisdokumente weiter zu verbessern, um die Fälschungssicherheit zu erhöhen. Da sich die Gültigkeitsdauer der genannten Dokumente auf bis zu zehn Jahre erstreckt, sind regelmäßig mehrere gültige Versionen eines bestimmten Dokumententyps im Umlauf. Damit die überprüfende Stelle die Echtheit eines vorgelegten Ausweisdokuments zuverlässig prüfen kann, wird in die maschinenlesbare Zone der Pässe, Personalausweise und technisch verwandten Dokumente für Ausländer künftig eine Versionsnummer aufgenommen.
Eine weitere Neuerung betrifft Strafgefangene. Sie sind gegenwärtig nach § 2 Abs. 2 S. 2 PAuswG von der Pflicht befreit, einen Personalausweis zu besitzen. Dies führt in der Praxis häufig dazu, dass ehemalige Häftlinge nach ihrer Entlassung nicht über einen gültigen Personalausweis verfügen. Für viele Geschäfte oder sonstige Vorgänge des täglichen Lebens ist jedoch die Vorlage eines Ausweises erforderlich. Diesem Problem hilft der Gesetzentwurf ab, indem er für Strafgefangene eine Ausweispflicht ab dem dritten Monat vor Haftentlassung vorsieht.
Weitere Änderungen betreffen die Nennung des Geschlechts in Reisepässen sowie die Angaben in Kinderreisepässen. Sie sollen europarechtlichen bzw. internationalen Standards angepasst werden. Der Entwurf lag den Verbänden und Experten bis zum 28. Januar zur Stellungnahme vor. Nach deren Auswertung will das Bundeskabinett über das Vorhaben entscheiden.
[Quelle: BMI]