Nach der Geschäftsverteilung des BGH sind für die vergleichbaren Sachverhalte des Bestands einer Schenkung der Schwiegereltern nach Scheitern der Ehe oder einer partnerschaftlichen Beziehung ihres Kindes der XII. oder der X. Senat zuständig, je nachdem, ob es sich um eine eheliche oder nichteheliche Lebensgemeinschaft handelt. Beide Senate stimmen darin überein, dass die vom beschenkten Partner des eigenen Kindes geteilte oder jedenfalls erkannte Vorstellung des Schenkers, eine zugewendete Immobilie werde vom eigenen Kind und dessen Partner dauerhaft als gemeinschaftliche Wohnung oder Familienwohnung genutzt, die Geschäftsgrundlage eines Schenkungsvertrags bilden kann und eine Rückgewähr in Betracht kommt (vgl. BGH FamRZ 1999, 705; 2010, 958). Unterschiedlich sind die Auffassungen darüber, unter welchen Voraussetzungen eine volle Rückgewähr geschuldet wird.
Der XII. Senat (vgl. BGH FamRZ 2015, 393; ZAP F. 11 R, S. 925) hat entschieden, dass beim Wegfall der Geschäftsgrundlage noch eine messbare Vermögensmehrung vorhanden sein muss und auf den Rückgewähranspruch ein Abschlag wegen teilweiser Zweckerreichung zu erfolgen hat. Der X. Senat (FamRZ 2019, 1595 m. Anm. Wever = FamRB 2019, 400 m. Hinw. Burger) hat sich dagegen für die Lösung „Alles oder Nichts” ausgesprochen. Entscheidender Gesichtspunkt mag die Verschiedenheit der eingegangenen Lebensbeziehung und die daran geknüpfte Erwartung sein.
Der BGH erläutert, dass wie bei jedem Vertrag dem Schenkungsvertrag Umstände oder Vorstellungen vom Bestand oder künftigen Eintritt solcher Umstände zugrunde liegen können, die nicht zum Vertragsinhalt erhoben werden, auf denen der Geschäftswille gleichwohl aufbaut und deren schwerwiegende Veränderungen einen Anspruch auf Anpassung oder gar das Recht erfordern können, sich vom Vertrag zu lösen. Bei der Prüfung, was Geschäftsgrundlage ist, gilt es zu beachten, dass der Schenkungsvertrag keinen Austauschvertrag mit Leistung und Gegenleistung darstellt. Die Leistung des Schenkers ist mit der Übergabe erbracht, die Dankesschuld des Beschenkten dauert jedoch an. Je mehr der zugewendete Gegenstand nach seiner Art und seinem Wert geeignet ist, die künftige Lebensgestaltung des Beschenkten zu beeinflussen, desto eher wird der Schenker typischerweise Vorstellungen über diese Lebensgestaltung hegen. Ein Grunderwerb ist regelmäßig auf Dauer ausgelegt. So ist auch anzunehmen, dass der Schenker einer Immobilie damit regelmäßig die Vorstellung verbindet, dass das Grundstück dem Beschenkten zumindest für einen längeren Zeitraum zur Verfügung steht.
Nach Auffassung des X. Senats ist bei der Annahme, dass Vorstellungen dieser Art Grundlage des Vertrags geworden sind, Zurückhaltung geboten. Da die Schenkung kein Dauerverhältnis begründet, reicht für einen Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht aus, dass die (nichteheliche) Lebensgemeinschaft nicht bis zum Tode eines der Partner Bestand hat. Hat jedoch die gemeinsame Nutzung der Immobilie entgegen der mit der Schenkung verbundenen Erwartung nur kurze Zeit angedauert, kommt regelmäßig ein Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht. Dies hat der X. Senat im entschiedenen Fall angenommen, in dem sich das Kind und sein Partner weniger als zwei Jahre nach der Schenkung getrennt haben.
In diesem Fall ist nach Auffassung des Senats der Schenker i.d.R. berechtigt, vom Schenkungsvertrag zurückzutreten und das gesamte Geschenk oder dessen Wert zurückzufordern.