a) Verfahrensbeschleunigung
Das Beschleunigungsgebot des § 155 FamFG umfasst alle Kindschaftssachen, insb. als Folgesachen im Verbund, in dem sie wegen oft vielfacher und schwieriger Fragen besonders Gefahr laufen stark verzögert bearbeitet zu werden. Das Gebot ist insb. in Verfahren, die das Sorge- und Umgangsrecht betreffen, besonders bedeutsam (OLG Brandenburg NJW 2019, 3315).
Auch das BVerfG (FamRZ 2019, 1929) weist darauf hin, dass im Umgangsverfahren eine besondere Sorgfaltspflicht des Gerichts besteht, eine unangemessene Verfahrensdauer zu vermeiden, da ansonsten die Gefahr einer faktischen Präjudizierung bestehen kann. Es bestehen aber weder verfassungsrechtliche noch menschenrechtliche Gewährleistungen, generell in Umgangssachen eine Pflicht zu einer maximalen Verfahrensbeschleunigung zugrunde zu legen.
b) Kontaktverbot gegen einen Elternteil
Das OLG Frankfurt (FamRZ 2019, 1865 = NJW 2019, 2865) weist darauf hin, dass ein Kontaktverbot gegen einen nicht sorgeberechtigten Elternteil weder auf Normen des Gewaltschutzgesetzes gestützt werden kann, da diese insoweit von den Sonderregelungen der elterlichen Sorge verdrängt werden, noch auf § 1666 BGB, da der nichtsorgeberechtigte Elternteil nicht Dritter im Sinne dieser Vorschrift ist. Ermächtigungsgrundlage für eine in einer Umgangssache zu treffenden Regelung ist § 1684 Abs. 4 BGB, der spezielle und unterschiedliche Prüfungsmaßstäbe enthält. Hiernach ist zu prüfen, ob das Wohl des Kindes den Ausspruch eines umfassenden Kontaktverbots, einen Umgangsausschluss oder eine Einschränkung von Umgangskontakten erfordert.
c) Umgangsumfang des leiblichen Vaters
Nach § 1686a Abs. 1. Nr. 1 BGB hat der leibliche Vater, der ernsthafte Interessen an dem Kind gezeigt hat, ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient. Das OLG Frankfurt (FamRZ 2019, 2008) erläutert, dass sich der Umfang nicht an den zu Art. 6 Abs. 2 GG i.V.m. § 1684 BGB entwickelten Maßstäben zu orientieren hat, sondern an denen nach § 1685 BGB, da das Umgangsrecht des nicht rechtlichen Vaters nicht durch das Elterngrundrecht geschützt wird. Bei dem zu beachtenden Kindeswohl ist zu berücksichtigen, wie groß die Akzeptanz der rechtlichen Familie ist. Ein erweiterter Umgang ist jedenfalls bei einem bestehenden Loyalitätskonflikt nicht angezeigt.
d) Einschränkung des Umgangsrechts
Gemäß § 1684 Abs. 4 S. 1 und 2 BGB kann das Familiengericht das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Insbesondere kann das Gericht anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Die Anordnung eines nur begleiteten Umgangs stellt einen erheblichen Eingriff in das in Art. 6 GG garantierte Elternrecht und in das Recht des Kindes auf Umgang mit dem nicht betreuenden Elternteil dar und bedarf konkreter Feststellungen der Gefährdung.
Missbrauchsverdacht
Wird die Einschränkung oder der Ausschluss des Umgangsrechts auf pädophile Neigungen des umgangsberechtigten Elternteils gestützt, so setzt dies nach einer Entscheidung des OLG Karlsruhe (FamRZ 2019, 2009) die Feststellung dieser pädophilen Neigungen sowie eine daraus resultierende konkrete Gefährdung des Kindes voraus. Lässt sich eine Gefährdung durch unbegleitete Umgangskontakte aus in der Person des Vaters liegenden Gründen nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, ist die von der Mutter begehrte Einschränkung des Umgangsrechts des Vaters durch die Anordnung lediglich begleitender Umgangskontakte nicht begründet.
Hinweis:
Zu den Erfordernissen der Klärung eines Missbrauchsverdachts und der Wahrscheinlichkeit eines Restrisikos s. BGH FamRZ 2019, 598 = ZAP F. 11R, S. 1038.
Anwesenheit des Umgangspflegers
Bei der Durchführung der Umgangskontakte kann das Gericht die Anwesenheit des Umgangspflegers anordnen, wenn dies notwendig ist, damit der Umgangspfleger seine ihm aus § 1684 Abs. 3 S. 3 und 4 BGB übertragenen Aufgaben sachgerecht wahrnehmen kann (vgl. BGH FamRZ 2019, 199). Nach einer Entscheidung des OLG Düsseldorf (MDR 2019, 1508) kommt dies insb. in Betracht, wenn die Kontakte wegen tiefer Zerrüttung der von Misstrauen geprägten Elternbeziehung und wegen massiver Vorbehalte und Befürchtungen des hauptsächlich betreuenden Elternteils gegenüber dem Umgangselternteil ohne Anwesenheit eines vermittelnden Dritten noch nicht in einer dem Kindeswohl entsprechenden Weise durchführbar erscheinen.