Wie beim Unterhalt bleiben nachehezeitliche Veränderungen wegen des Stichtagsprinzips außer Betracht, die keinen Bezug zum ehezeitlichen Erwerb aufweisen. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit sind jedoch dann zu berücksichtigen, wenn sie auf den Ehezeitanteil zurückwirken (§§ 5 Abs. 2 S. 2, 40 Abs. 3 S. 2 VersAusglG).
Nach § 51 Abs. 1 VersAusglG ändert das Gericht eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem bis zum 31.8.2009 geltenden Recht getroffen worden ist, bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG teilt. Wesentlich ist die Wertänderung nach § 51 Abs. 2 VersAusglG, wenn hinsichtlich eines Anrechts die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 FamFG erfüllt sind.
a) Änderung bei Anrechten der betrieblichen Altersversorgung
In einer Entscheidung zum Ausgleich bei einer Rente aus einem endgehaltsbezogenen betrieblichen Anrecht gibt der BGH (FamRZ 2019, 1314= MDR 2019, 995 = FuR 2029, 715 bearb. v. Götsche, im Anschluss an BGH FamRZ 2018, 894 und BGH FamRZ 2016, 2000) mehrere Hinweise:
- Gemäß § 51 Abs. 3 S. 1 VersAusglG ist bei einem Anrecht der betrieblichen Altersversorgung eine Abänderung auch dann zulässig, wenn sich der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Wesentlich ist die Wertänderung auch dann, wenn in richtiger Weise die monatlichen Rentenbeträge verglichen werden.
- Bei der Berechnung der Wertänderung ist die Anwartschaftsdynamik bis zum Renteneintritt zu berücksichtigen. Bei einer endgehaltsbezogenen betrieblichen Altersversorgung geht mit dem nachehezeitlich eingetretenen Versorgungsfall die Unverfallbarkeit der auf der allgemeinen Lohnentwicklung beruhenden Anwartschaftsdynamik einher. Die Unverfallbarkeit gehört zu den auf den Ehezeitanteil zurückwirkenden tatsächlichen Änderungen.
- Die Frage, ob der Ausgleichswert die Wertgrenze für eine einseitig auf Verlangen des Versorgungsträgers durchzuführende externe Teilung (§§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 17 VersAusglG) überschreitet, beurteilt sich nach der Bewertung des Anrechts zum Ende der Ehezeit.
b) Anrechte kommunaler Wahlbeamter bei Wiederwahl
In Fortführung seiner Rechtsprechung (vgl. BGH FamRZ 1992, 46) hat der BGH (FamRZ 2019, 1052 = MDR 2019, 807 = FuR 2019, 655 bearb. v. Götsche = FamRB 2019, 388 f. m. Hinw. Wagner) die Voraussetzung für eine zurückwirkende Veränderung (§ 5 Abs. 2 VersAusglG) in einem Fall bejaht, in dem ein kommunaler Wahlbeamter am Ende der Ehezeit bereits eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen erworben hatte und nach der Ausgangsentscheidung wiedergewählt worden war.
Erfolgt eine Wiederwahl erst nach der Erstentscheidung und ist daher rückschauend betrachtet die Gesamtdienstzeit zu gering bemessen und deshalb der ehezeitlich erlangte Teil zu hoch bewertet, kommt eine Korrektur in Betracht.
Nach § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG können grds. nur rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit bei der Bewertung berücksichtigt werden, die einen Bezug zum ehezeitlichen Erwerb aufweisen und rückwirkend betrachtet auf der Grundlage der individuellen, zum Bewertungsstichtag bestehenden Verhältnisse den ehebezogenen Wert ändern. Ein wiedergewählter Wahlbeamter erhält jedoch aus den ausgeübten Ämtern eine einheitliche Versorgung; sein Beamtenverhältnis gilt als nicht unterbrochen. Zur Ermittlung des Ausgleichswerts sind in entsprechender Anwendung des § 40 Abs. 1 bis 3 VersAusglG die Grundsätze der zeitratierlichen Bewertung heranzuziehen (§§ 41 Abs. 2 S. 1, 44 Abs. 1 Nr. 1 VersAusglG). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist weiterhin das Ende der Ehezeit.
- Wenn im Erstverfahren ein begrenzter Ausgleich nach § 1587b Abs. 5 BGB erfolgt ist, ist im Ausgleichsverfahren zu prüfen, ob sich der Wert des zunächst nur teilweise ausgeglichenen Anrechts wesentlich geändert hat. Hierbei ist der im Erstverfahren ermittelte hälftige Ehezeitanteil und nicht der durch Höchstbetrag begrenzte Ausgleichsbetrag mit dem aktuellen Ausgleichswert des teilweise ausgeglichenen Anrechts zu vergleichen.