1. Wegfall der Geschäftsgrundlage einer Schenkung der Schwiegereltern
Nach der Geschäftsverteilung des BGH sind für die vergleichbaren Sachverhalte des Bestands einer Schenkung der Schwiegereltern nach Scheitern der Ehe oder einer partnerschaftlichen Beziehung ihres Kindes der XII. oder der X. Senat zuständig, je nachdem, ob es sich um eine eheliche oder nichteheliche Lebensgemeinschaft handelt. Beide Senate stimmen darin überein, dass die vom beschenkten Partner des eigenen Kindes geteilte oder jedenfalls erkannte Vorstellung des Schenkers, eine zugewendete Immobilie werde vom eigenen Kind und dessen Partner dauerhaft als gemeinschaftliche Wohnung oder Familienwohnung genutzt, die Geschäftsgrundlage eines Schenkungsvertrags bilden kann und eine Rückgewähr in Betracht kommt (vgl. BGH FamRZ 1999, 705; 2010, 958). Unterschiedlich sind die Auffassungen darüber, unter welchen Voraussetzungen eine volle Rückgewähr geschuldet wird.
Der XII. Senat (vgl. BGH FamRZ 2015, 393; ZAP F. 11 R, S. 925) hat entschieden, dass beim Wegfall der Geschäftsgrundlage noch eine messbare Vermögensmehrung vorhanden sein muss und auf den Rückgewähranspruch ein Abschlag wegen teilweiser Zweckerreichung zu erfolgen hat. Der X. Senat (FamRZ 2019, 1595 m. Anm. Wever = FamRB 2019, 400 m. Hinw. Burger) hat sich dagegen für die Lösung „Alles oder Nichts” ausgesprochen. Entscheidender Gesichtspunkt mag die Verschiedenheit der eingegangenen Lebensbeziehung und die daran geknüpfte Erwartung sein.
Der BGH erläutert, dass wie bei jedem Vertrag dem Schenkungsvertrag Umstände oder Vorstellungen vom Bestand oder künftigen Eintritt solcher Umstände zugrunde liegen können, die nicht zum Vertragsinhalt erhoben werden, auf denen der Geschäftswille gleichwohl aufbaut und deren schwerwiegende Veränderungen einen Anspruch auf Anpassung oder gar das Recht erfordern können, sich vom Vertrag zu lösen. Bei der Prüfung, was Geschäftsgrundlage ist, gilt es zu beachten, dass der Schenkungsvertrag keinen Austauschvertrag mit Leistung und Gegenleistung darstellt. Die Leistung des Schenkers ist mit der Übergabe erbracht, die Dankesschuld des Beschenkten dauert jedoch an. Je mehr der zugewendete Gegenstand nach seiner Art und seinem Wert geeignet ist, die künftige Lebensgestaltung des Beschenkten zu beeinflussen, desto eher wird der Schenker typischerweise Vorstellungen über diese Lebensgestaltung hegen. Ein Grunderwerb ist regelmäßig auf Dauer ausgelegt. So ist auch anzunehmen, dass der Schenker einer Immobilie damit regelmäßig die Vorstellung verbindet, dass das Grundstück dem Beschenkten zumindest für einen längeren Zeitraum zur Verfügung steht.
Nach Auffassung des X. Senats ist bei der Annahme, dass Vorstellungen dieser Art Grundlage des Vertrags geworden sind, Zurückhaltung geboten. Da die Schenkung kein Dauerverhältnis begründet, reicht für einen Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht aus, dass die (nichteheliche) Lebensgemeinschaft nicht bis zum Tode eines der Partner Bestand hat. Hat jedoch die gemeinsame Nutzung der Immobilie entgegen der mit der Schenkung verbundenen Erwartung nur kurze Zeit angedauert, kommt regelmäßig ein Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht. Dies hat der X. Senat im entschiedenen Fall angenommen, in dem sich das Kind und sein Partner weniger als zwei Jahre nach der Schenkung getrennt haben.
In diesem Fall ist nach Auffassung des Senats der Schenker i.d.R. berechtigt, vom Schenkungsvertrag zurückzutreten und das gesamte Geschenk oder dessen Wert zurückzufordern.
2. Ehebezogene Zuwendung mit Rücktrittsklausel
Das OLG Stuttgart (FamRZ 2019, 1925) stellt klar, dass im Regelfall eine Rücktrittsklausel in einer Vereinbarung zwischen künftigen Ehegatten über die Zuwendung des hälftigen Miteigentums an einem Grundstück für den Fall des Scheiterns der Ehe nicht sittenwidrig ist. Dies gilt auch dann, wenn bereits bei der Zuwendung geplant war, das Grundstück zu bebauen und deshalb mit einer erheblichen Wertsteigerung zu rechnen war. Das OLG folgt in seiner Begründung der „Kernbereichslehre” des BGH (FamRZ 2004, 601). Es handelt sich bei der Hingabe nicht um eine Schenkung nach § 516 BGB, die nur gegeben ist, wenn die Zuwendung unentgeltlich zur freien Verfügbarkeit des Empfängers geleistet wird, sondern um eine ehebezogene Zuwendung. Die Wertsteigerung des Grundstücks durch den Hausbau kann nicht Gegenstand eines Verwendungsersatzanspruchs des Rücktrittsgegners nach §§ 347 Abs. 2, 994 Abs. 1 BGB sein. Verwendungen sind nur Vermögensaufwendungen, die der Sache zugutekommen, indem sie ihrer Wiederherstellung, Erhaltung oder Verbesserung dienen, nicht aber Zustandsveränderungen, etwa durch Bebauung (vgl. BGH NJW 2001, 3118).
Hinweis:
Die Wertsteigerung findet ihre Berücksichtigung im Zugewinnausgleich durch den Ansatz des Rückgewähranspruchs im Aktivvermögen des rücktrittsberechtigten Ehegatten und im Passivvermögen des anderen Ehegatten.
3. Wohnungsüberlassungsverhältnis
Ist nach der Trennung der Ehegatten ein Ehegatte aus der Ehewohnung ausgezogen und hat er binnen sechs Monaten nach seinem Auszug eine ernstliche Rückkehrabsicht dem anderen Ehegatten gegenüber nicht bekundet, so wird gem. § 1361b Ab...