1. Ausschluss aus Altersgründen
Das BVerfG (FamRZ 2019, 1992) hat klargestellt, dass der Ausschluss einer betrieblichen Altersversorgung bei der Aufnahme der Erwerbstätigkeit nach Vollendung des 50. Lebensjahrs auch keine mittelbare Diskriminierung von Frauen ist, wenn der Ausschluss alle Erwerbstätigen erfasst. Mehrheitlich werde auch von Müttern vor dieser Altersgrenze die frühere Erwerbstätigkeit wieder aufgenommen, sobald ihre Kinder die Grundschule besuchen.
2. Auszugleichende Gesamtzeit
a) Versorgungszusage bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer
In einer Entscheidung über den Ausgleich der Pensionszusage einer GmbH für ihren beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer befasst sich der BGH (FamRZ 2019, 1993 m. Anm. Borth = MDR 2019, 1385) v.a. mit zwei Problembereichen:
- Bei solchen Versorgungsrechten ist für den Beginn der einzustellenden Gesamtzeit i.R.d. zeitratierlichen Bewertung auf den in der Versorgungszusage für den Erwerb des Anrechts tatsächlich festgelegten Erdienensverlauf abzustellen, regelmäßig auf den Zeitpunkt der Zusage, wenn der Geschäftsführer damals schon die Unternehmereigenschaft besaß.
- Wenn das in der Ehezeit erworbene Anrecht im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich nicht mehr vollständig vorhanden ist, ist diese negative Entwicklung zu berücksichtigen, auch wenn sie durch eine nachehezeitliche Vereinbarung zwischen dem ausgleichspflichtigen Ehegatten und der Gesellschaft erfolgt.
b) Gesamtzeit bei Dienstzeitverlängerung eines Beamten
Bei einem Lebenszeitbeamten ist der Zeitraum bis zum Ende des Ruhestands als höchsterreichbare Zeitdauer zu berücksichtigen (§ 40 Abs. 2 S. 1 VersAusglG). Der Ruhestand ist regelmäßig mit dem Ende der Regelaltersgrenze bestimmt. Ist jedoch bereits vor der letzten tatrichterlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich eine Verlängerung der Dienstzeit über die Regelaltersgrenze hinreichend gewiss, ist diese nach einer Entscheidung des BGH (FamRZ 2019, 1604 = MDR 2019, 1135 = FuR 2019, 711 bearb. v. Götsche = FuR 2019, 433 m. Hinw. Wagner) bei der Ermittlung der höchstens erreichbaren Zeitdauer zu berücksichtigen; sie wirkt auf den Ehezeitanteil zurück.
3. Wahlrecht bei externer Teilung
Bei der externen Teilung kann die ausgleichsberechtigte Person gem. § 15 Abs. 2 VersAusglG wählen, ob ein für sie bestehendes Anrecht ausgebaut oder ein neues Anrecht begründet werden soll. Bei der Ausübung des Wahlrechts hat sie gem. § 222 Abs. 2 FamFG nachzuweisen, dass der ausgewählte Versorgungsträger mit der vorgesehenen Teilung einverstanden ist. Nach h.M. kann das wirksam ausgeübte Wahlrecht grds. nicht nachträglich widerrufen werden. Der BGH (FamRZ 2019, 1775 m. Anm. Borth = NJW 2019, 3228 = MDR 2019, 1507 = FuR 2019, 431 = FamRB 2019, 431) hat jedoch entschieden, dass der Zielversorgungsträger sein erklärtes Einverständnis bis zum Erlass der letzten tatrichterlichen Entscheidung dann abändern kann, wenn der maßgebliche Tarif geschlossen worden ist und es ihm aus versicherungsrechtlichen Gründen nicht mehr gestattet ist, neue Versicherte in dem vormals angebotenen Tarif aufzunehmen. Der Ausgleichsberechtigte kann dann sein Wahlrecht unter den geänderten Bedingungen neu ausüben. Das Gericht hat ihn hierauf hinzuweisen.
Hinweis:
Im Fall einer externen Teilung ist bei einem privaten Zielversorgungsträger eine nähere Konkretisierung der Bedingungen der Zielversorgung in der Beschlussformel geboten.
4. Berücksichtigung bei Wertänderungen
Wie beim Unterhalt bleiben nachehezeitliche Veränderungen wegen des Stichtagsprinzips außer Betracht, die keinen Bezug zum ehezeitlichen Erwerb aufweisen. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit sind jedoch dann zu berücksichtigen, wenn sie auf den Ehezeitanteil zurückwirken (§§ 5 Abs. 2 S. 2, 40 Abs. 3 S. 2 VersAusglG).
Nach § 51 Abs. 1 VersAusglG ändert das Gericht eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem bis zum 31.8.2009 geltenden Recht getroffen worden ist, bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG teilt. Wesentlich ist die Wertänderung nach § 51 Abs. 2 VersAusglG, wenn hinsichtlich eines Anrechts die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 FamFG erfüllt sind.
a) Änderung bei Anrechten der betrieblichen Altersversorgung
In einer Entscheidung zum Ausgleich bei einer Rente aus einem endgehaltsbezogenen betrieblichen Anrecht gibt der BGH (FamRZ 2019, 1314= MDR 2019, 995 = FuR 2029, 715 bearb. v. Götsche, im Anschluss an BGH FamRZ 2018, 894 und BGH FamRZ 2016, 2000) mehrere Hinweise:
- Gemäß § 51 Abs. 3 S. 1 VersAusglG ist bei einem Anrecht der betrieblichen Altersversorgung eine Abänderung auch dann zulässig, wenn sich der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Wesentlich ist die Wertänderung auch dann, wenn in richtiger Weise die monatlichen Rentenbeträge verglichen werden.
- Bei der Berechnung der Wertänderung ist die Anwartschaftsdynamik bis zum Renteneintritt zu berücksichtigen. Bei einer endgehaltsbezogenen betrieblichen Altersversorgung geht mit dem nachehezeitlich eingetretenen Versorgungsfall die Unverfallbarkeit der auf der allgemeinen Lohnentwicklung beruhenden Anw...