1. Kontrollbetreuung (§ 1896 Abs. 1a und 3 BGB)
a) Grundvoraussetzung
Der BGH (FamRZ 2019, 1356 = MDR 2019, 1150 = FuR 2019, 667 bearb. v. Soyka) weist darauf hin, dass das Bedürfnis nach einer Kontrollbetreuung nicht allein damit begründet werden kann, der Vollmachtgeber sei aufgrund seiner Erkrankung nicht mehr selbst in der Lage, den Bevollmächtigten zu überwachen. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzutreten. Notwendig ist der konkrete, durch hinreichend tatsächliche Anhaltspunkte untermauerte Verdacht, dass mit der Vollmacht dem Betreuungsbedarf nicht in gebotener Weise Genüge getan wird. Ein Missbrauch der Vollmacht oder ein entsprechender Verdacht ist nicht erforderlich. Ausreichend sind konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Bevollmächtigte nicht mehr entsprechend der Vereinbarung und im Interesse des Vollmachtgebers handelt.
b) Fehlender freier Wille des Betroffenen
Auch eine Kontrollbetreuung kann gem. § 1896 Abs. 1a BGB nicht gegen den freien Willen des Betroffenen eingerichtet werden. Für eine gegen den Willen des Betroffenen zulässige Entscheidung ist die Feststellung erforderlich, dass dem Betroffenen die Fähigkeit zur freien Willensbildung fehlt. Dies ergibt sich noch nicht aus der Feststellung, dass der Betroffene aus gesundheitlichen Gründen gehindert ist, in dem angeordneten Aufgabenkreis eigene Angelegenheiten interessengerecht zu regeln, und insoweit Hilfe durch einen Betreuer benötigt.
2. Schutzpflichten des Trägers von Wohnheimen
Wie sich aus §§ 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB ergibt, kann ein Heimbewohner, der dem Heimträger zum Schutz seiner körperlichen Unversehrtheit anvertraut ist, erwarten, dass der Heimträger ihn vor einer Gefahrenlage schützt, wenn er selbst aufgrund körperlicher oder geistiger Einschränkung nicht in der Lage ist, die Gefahr eigenverantwortlich zu erkennen und angemessen auf sie zu reagieren. Der BGH (FamRZ 2019, 1817) erläutert die hieraus folgende Obhutspflicht des Heimträgers und eine Haftung nach § 823 BGB bei einer Schutzpflichtverletzung.
Soweit es mit einem vernünftigen finanziellen und persönlichen Aufwand möglich und für die Heimbewohner sowie das Pflege- und Heimpersonal zumutbar ist, hat der Heimträger nach seinem Ermessen entweder die Empfehlungen der einschlägigen DIN-Norm (EN 806.2) umzusetzen oder aber die erforderliche Sicherheit gegenüber der Gefahr auf andere Weise zu gewährleisten, um Schäden der Heimbewohner zu vermeiden (hier Verbrühung durch in die Sitzbadewanne strömendes Wasser).
3. Beteiligter im Betreuungsverfahren
Gegen eine von Amts wegen im Betreuungsverfahren ergangene Entscheidung steht nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 Nr. 3 FamFG im Interesse des Betroffenen u.a. dessen Eltern das Recht der Beschwerde zu, wenn sie im ersten Rechtszug förmlich beteiligt worden sind. Eine solche Beteiligung ist nach einer Entscheidung des BGH (FamRZ 2019, 1091 = FuR 2019, 469 bearb. v. Soyka, im Anschluss an BGH FamRZ 2019, 915) zwar auch dann gegeben, wenn die Hinzuziehung konkludent erfolgt. Dies setzt aber voraus, dass das Gericht dem Beteiligten eine Einflussnahme auf das Verfahren ermöglichen will und dies zum Ausdruck bringt. Allein der Umstand, dass ein Angehöriger bei der Anhörung des Betroffenen anwesend ist und das Gericht ihm die Möglichkeit eingeräumt hat, zu der beabsichtigten Einrichtung Stellung zu nehmen, macht den Angehörigen noch nicht zum Betroffenen, wenn dieser vom ausdrücklichen Hinweis des Gerichts, er könne auf einen Antrag nach § 7 Abs. 4 FamFG am Verfahren förmlich beteiligt werden, keinen Gebrauch gemacht hat.
Autor: RiAG a.D. Kurt Stollenwerk, Bergisch Gladbach
ZAP F. 11 R, S. 253–268