Unterlassungsansprüche unterscheiden sich grundlegend von anderen prozessualen Begehren. Sie zielen nicht auf eine erfüllbare und ggf. im Wege der Vollstreckung abschließend zu erzwingende Leistung, sondern auf die Steuerung zukünftigen Verhaltens. Da zukünftige Verhaltensweisen nie vollständig vorhersehbar sind und daher auch nicht abschließend bestimmt werden können, ist dem Unterlassungsanspruch das Problem mangelnder Bestimmtheit in die Wiege gelegt. Dieses Problem begleitet den Unterlassungsanspruch auf seinem gesamten Weg der Rechtsdurchsetzung, von der Benennung des Gegenstands der Abmahnung (vgl. z.B. § 97a Abs. 2 Nr. 2 UrhG), über die Antragsfassung (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) und die Individualisierung des Streitgegenstands im Prozess (vgl. §§ 322, 260 und 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) bis zur Zwangsvollstreckung (§ 890 ZPO; Art. 103 Abs. 1 GG). In diesem Beitrag soll der Versuch unternommen werden, diese Gesichtspunkte auch aus praktischer Sicht zu erläutern.

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