(BGH, Urt. v. 12.1.2021 – VI ZR 662/20) • Kommt es im Rahmen einer auf Gefälligkeit basierenden Rangierfahrt dazu, dass die rangierende Person ihr eignes Fahrzeug, das sich im Rangierbereich befindet, beschädigt, greift gleichwohl der Haftungsausschluss nach § 8 Nr. 2 StVG. Der Sinn und Zweck des gesetzlichen Haftungsausschlusses, den erhöhten Schutz der Gefährdungshaftung nicht demjenigen zuteilwerden zu lassen, der sich durch seine Tätigkeit den besonderen Gefahren des Kraftfahrzeugbetriebs freiwillig aussetzt, erfasst auch diese Konstellation. Hinweis: Während das Amtsgericht zumindest noch von einer hälftigen Schadensteilung ausgegangen war, sehen das Landgericht und der BGH überhaupt keinen Raum für eine Haftung des Beklagten. Der Haftungsausschluss nach § 8 Nr. 2 StVG greife uneingeschränkt auch dann, wenn bei Vorliegen der einschlägigen Voraussetzungen eigenes Eigentum beschädigt wird. Das gilt jedenfalls dann, wenn es nicht zufällig am Unfallort ist. Das hatte der Kläger sich sicherlich anders vorgestellt, als er seine Hilfe angeboten hat.

ZAP EN-Nr. 120/2020

ZAP F. 1, S. 221–222

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