1. Haushaltsgegenstand
Leben Ehegatten getrennt, so kann jeder von ihnen gem. § 1361a Abs. 1 S. 1 BGB die ihm gehörenden Haushaltsgegenstände von dem anderen Ehegatten herausverlangen. Haushaltsgegenstände in diesem Sinne sind alle beweglichen Sachen, die nach den ehelichen Lebens- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten für die gemeinsame Wohnung, die Hauswirtschaft und das Zusammenleben einschließlich der gemeinsamen Freizeitgestaltung bestimmt sind, wobei sich die Bestimmung regelmäßig aus dem schlüssigen Verhalten der Eheleute ergibt. Ein Pkw – auch ein Dienstwagen – ist dann den Haushaltsgegenständen zuzurechnen, wenn er vor der Trennung überwiegend für Zwecke der Haushalts- und Lebensführung gedient hat, etwa für Einkauf, Wochenendgestaltung oder Betreuung der Kinder (OLG Zweibrücken FamRZ 2020, 1630 = FamRB 2020, 348 m. Hinw. Neumann).
2. Brautgabeversprechen
Primär ist der Zweck der Brautgabe, der Ehefrau – ggf. neben Unterhalts- und Güterrecht – eine zusätzliche finanzielle Absicherung für den Zeitraum nach Beendigung der Ehe zu leisten. Das in einer islamischen Eheurkunde enthaltene finanzielle Leistungsversprechen des Ehemannes ist im Regelfall entsprechend dem religiösen und kulturellen Hintergrund als ein solches Brautgabeversprechen anzusehen (BGH, FamRZ 2020, 1073 m. Anm. Dutta = MDR 2020, 927 = NJW 2020, 2024; hier Versprechen eines lybischen Ehemannes: „Mitgift Deckung: Pilgerfahrt”).
Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH FamRZ 2010, 533) zählt ein Brautgabeversprechen gem. Art. 14 Abs. 1 Nr. 2, Art. 229 § 47 Abs. 1 EGBGB zu den allgemeinen Ehewirkungen, wenn es – wie im entschiedenen Fall – an den gemeinsamen Aufenthalt der Ehegatten in Deutschland anknüpft. Mangels anderer Rechtswahl und Abgabe des Versprechens bei Aufenthalt in Deutschland weist vorliegend die Anknüpfung in das deutsche Recht. Der BGH ordnet das Brautgabeversprechen ein als familienrechtlichen Vertrag sui generis, der Übereinstimmungen mit dem Rechtsinstitut der unbenannten Zuwendung aufweist. In entsprechender Anwendung von § 518 Abs. 1 BGB bedarf es daher zur Wirksamkeit der notariellen Beurkundung.
3. Mietkündigungssperre bei Wohnungsumwandlung
Ist an vermieteten Wohnraum nach Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet und das Wohnungseigentum veräußert worden, so kann sich der Erwerber gem. § 577a Abs. 1a S. 2 BGB auf ein die Kündigung des Mietverhältnisses berechtigendes Eigenbedarfsinteresse i.S.v. § 577 BGB erst nach Ablauf von drei Jahren seit der Veräußerung berufen. Dies gilt nach § 577a Abs. 2 S. 2 u.a. nicht, wenn der Erwerber derselben Familie angehört.
In Fortführung seiner Rechtsprechung (vgl. BGH FamRZ 2010, 555) hat der BGH (FamRZ 2020, 1715) entschieden, dass Ehegatten auch dann derselben Familie angehören, wenn sie getrennt leben oder geschieden sind. Die Privilegierung von Familien- und Haushaltsangehörigen ist bei der Einfügung des § 577a Abs. 1a BGB durch das Mietrechtsänderungsgesetz vom 11.3.2013 nach der Gesetzesbegründung der Regelung des § 573 Abs. 2 BGB und seiner Auslegung durch die Rechtsprechung des BGH nachgebildet worden. Zum Kreis der Familienangehörigen wurde hiernach auch der getrenntlebende oder geschiedene Ehegatte gerechnet.
4. Gesamtvermögensgeschäft
Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen (§ 1365 Abs. 1 S. 1 BGB). Nach allgemeiner Meinung ist das Vermögen im Sinne dieser Vorschrift wirtschaftlich zu verstehen. Bei kleineren Vermögen wird ein Gesamtvermögensgeschäft bejaht, wenn dem sich Verpflichtenden ein Restvermögen von weniger als 15 % erhalten bleibt (BGH FamRZ 1965, 258: ohne Berücksichtigung der Gegenleistung), bei Vermögen ab ca. 250.000 EUR (OLG München FamRZ 2005, 272) bei weniger als 10 % (OLG Thüringen FamRZ 2010, 1733). Das OLG Thüringen (FamRZ 2020, 1540) vertritt die Auffassung, dass bei der Frage, ob die Voraussetzungen des § 1365 Abs. 1 BGB vorliegen im Hinblick auf dessen Schutzzweck auch zu berücksichtigen ist, ob zugunsten des anderen Ehegatten eine Höchstbetragshypothek im Grundbuch eingetragen ist, die dessen möglichen Zugewinnausgleichsanspruch absichern soll.
5. Gesamtschuldnerausgleich
Gemäß § 426 Abs. 1 S. 1 BGB sind die Gesamtschuldner im Verhältnis zu einander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Eine andere Bestimmung ist darin zu sehen, dass Ehegatten währen intakter Ehe keinen Ausgleich verlangen, wenn einer von ihnen eine gemeinsame Schuld tilgt.
- Wenn Ehegatten die während ihres Zusammenlebens praktizierte Handhabung der Zahlung auf gemeinsame Verbindlichkeiten nach der Trennung zunächst fortsetzen, kann darin nach einer Entscheidung des OLG Brandenburg (FamRB 2020, 470 m. Hinw. Frank = FuR 2020, 529 m. Hinw. Viefhues) eine konkludente Vereinbarung des Inhalts zu sehen sein, dass sie für diese Leistung im Innenverhältnis weiterhin keinen Ausgleich verlangen wollen. Eine solche Vereinbarung endet, wenn die Ehegatten in einer späteren Phase ihrer Trennung den Willen äußern, deren finanzielle Folgen zu regeln.
6. Unterrichtungspflicht über Vermögensbestand
Nach § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB sind die Ehegatten einander zur ehelic...