1. Bedarf

Der Unterhaltsbedarfs des getrennt lebenden Ehegatten richtet sich gem. § 1361 Abs. 1 S. 1 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen, die sich primär nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen bestimmen.

a) Bestimmung bei überdurchschnittlich hohem Einkommen

Im Anschluss an die aktuelle Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH FamRZ 2018, 269; 2020, 21) betont das OLG Hamm (FamRZ 2020, 1998 = FamRB 2020, 431 m. Hinw. Schneider = NJW 2020, 3115 m. Anm. Born), dass sich der unterhaltsbegehrende Ehegatte darauf berufen kann, dass sich die Bedarfshöhe bis zu dem Doppelten des höchsten in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesenen Einkommensbetrags ableitet, da insoweit eine tatsächliche Vermutung besteht, dass bis zu dieser Höhe das Einkommen für den ehelichen Lebensbedarf eingesetzt wird. Der Unterhaltspflichtige kann jedoch diese Vermutung durch die Darstellung der tatsächlichen ehelichen Lebensverhältnisse widerlegen (so auch OLG Hamm FuR 2020, 698).

 

Hinweis:

Die Darlegungs- und Beweislast, dass die für die Quotenberechnung zu berücksichtigenden tatsächlichen Verhältnisse unterhalb des Höchstsatzes liegen, obliegt dem Unterhaltspflichtigen.

b) Karrieresprung

Bei steigenden Einkünften während der Trennungszeit sind nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH FamRZ 2012, 281) grds. die bis zum Eintritt der Rechtskraft der Scheidung bestehenden tatsächlichen Einkommensverhältnisse maßgeblich. Dies gilt jedoch nicht für einen nach Trennung eingetretenen sog. Karrieresprung (BGH FamR 2016, 199). Soweit ein ungewöhnlicher Einkommensverlauf, verbunden mit einer jedenfalls teilweise neuen Orientierung der beruflichen Tätigkeit stattgefunden hat, sind nach einer Entscheidung des OLG Brandenburg (FamRZ 2020, 1257) die Voraussetzungen eines Karrieresprungs auch dann anzunehmen, wenn dieser innerhalb desselben Betriebs eingetreten ist.

 

Hinweis:

Soweit in einem gerichtlichen Vergleich ein zeitlich befristeter Trennungsunterhalt festgelegt wurde, hat dieser für die Folgezeit keine Bindungswirkung.

2. Beschränkung

Der nacheheliche Unterhalt kann nach § 1579 BGB bei den dort aufgeführten Voraussetzungen wegen grober Unbilligkeit versagt, herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden. Er ist mit seinen Nr. 2-8 gem. § 1361 Abs. 3 BGB auf den Trennungsunterhalt entsprechend anzuwenden. Nach § 1579 Nr. 8 BGB sind die Einschränkungen vorzunehmen, wenn ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie einer der in Nr. 1-7 beschriebenen Unbilligkeitsgründe.

a) Verfestigte Lebensgemeinschaft

Die Voraussetzungen für eine Beschränkung nach § 1579 Nr. 2 BGB (weil der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt), können nach allgemeint Auffassung (seit BGH FamRZ 1999, 487) regelmäßig erst nach einer Dauer von zwei bis drei Jahren angenommen werden. Das OLG Brandenburg (FuR 2020, 641 m. Hinw. Viefhues) stellt klar, dass gemeinsame Reisen allein noch keinen hinreichend tragfähigen Schluss auf eine verfestigte Lebenspartnerschaft zulassen. Ist die Beziehung nicht überwiegend durch ein Zusammenwohnen und auch nicht durch ein gemeinsames Wirtschaften geprägt, so ist nach Auffassung des OLG eine verfestigte Beziehung sogar erst etwa dann erreicht, wenn die Partner seit fünf Jahren in der Öffentlichkeit, bei gemeinsamen Urlauben und der Freizeitgestaltung als Paar auftreten und Feiertage und Familienfeste zusammen mit Familienangehörigen verbringen.

b) Keine Herabsetzung nach § 1578b BGB

Andere als die genannten Herabsetzungsgründe, etwa wie beim nachehelichen Unterhalt nach § 1578b BGB, gibt es beim Trennungsunterhalt nicht. Der Gesetzgeber hat nach der Begründung zum Regierungsentwurf des Unterhaltsänderungsgesetzes ausdrücklich von der Anwendung des § 1578b BGB im Rahmen des Trennungsunterhalts abgesehen. Dies spricht nach Auffassung des OLG Saarbrücken (FamRZ 2020, 1260) zwar dagegen, die Härteklausel gem. § 1361 BGB i.V.m. § 1579 Nr. 8 BGB anzuwenden, auch wenn bei zügiger Durchführung des Verbundverfahrens ein zu gewährender nachehelicher Unterhaltsanspruch aufgrund dessen Befristung auf die Dauer von zwei Jahren zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen wäre. Da aber die Frage noch nicht höchstrichterlich entschieden ist, könne über sie im Verfahrenskostenhilfeverfahren nicht durchentschieden werden.

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