1. Vorausabtretung einer Direktversicherung

Nach § 2 Abs. 2 S. 4 BetrAVG darf der ausgeschiedene Arbeitnehmer die Ansprüche aus der zur betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Direktversicherung in Höhe des durch die Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals weder abtreten noch beleihen. Hierdurch soll im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten die bestehende Anwartschaft für den Versorgungszweck erhalten bleiben. Der BGH (FamRZ 2020, 1352 m. Anm. Borth) stellt klar, dass dieses Verbot nicht mehr gilt, wenn die Versorgungsanwartschaft zum Vollrecht erstarkt ist. Daher unterliegt die Vorausabtretung des mit dem Eintritt des Versorgungsfalles fälligen Anspruchs auf Auszahlung nicht dem Verbot des § 2 Abs. 2 S. 4 BetrAVG. Das Anrecht ist sonach im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen, da es sich i.S.d. § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG verfestigt hat.

2. Externe Teilung nach § 17 VersAusglG

Bei der externen Teilung wird gem. § 14 VersAusglG für die ausgleichsberechtigte Person ein Anrecht bei einem anderen Versorgungsträger begründet. Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person hat dafür den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an diesen anderen Versorgungsträger zu bezahlen. Zur externen Teilung von betrieblichen Anrechten aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse enthält § 17 VersAusglG eine Sonderregelung. Bei solchen Anrechten kann der Versorgungsträger die externe Teilung ohne Zustimmung der ausgleichsberechtigten Person in deutlich höheren Wertgrenzen verlangen, weil hier der Arbeitgeber unmittelbar die Verwaltung der Ansprüche betriebsfremder Versorgungsempfänger übernehmen muss. Bei der externen Teilung können sog. Transferverluste auftreten, die aus der Art und Weise der Berechnung des aktuellen Kapitalwerts des Ehezeitanteils des zu teilenden Anrechts resultieren. Der Kapitalwert wird u.a. ermittelt, indem der Gesamtbetrag der künftig voraussichtlich zu erbringenden Versorgungsleistungen auf den Bewertungszeitpunkt abgezinst wird. Ist der Abzinsungszinssatz höher als Zinssätze, mit denen Zielversorgungsträger aktuell kalkulieren, wird der gewählte Zielversorgungsträger aus dem an ihn gezahlten Kapitalbetrag Anrechte regelmäßig lediglich in solcher Höhe begründen, dass die ausgleichsberechtigte Person daraus entsprechend geringere Versorgungsleistungen zu erwarten hat. Infolge der sich derzeit fortsetzenden Niedrigzinsphase hat diese Regelung zu einem erheblichen Transferverlust zu Lasten der ausgleichsberechtigten Person geführt. In Rechtsprechung und Literatur wurde daher teilweise die Auffassung vertreten, dass § 17 VersAusglG den Halbteilungsgrundsatz verletze und deshalb verfassungswidrig sei.

Das BVerfG (FamRZ 2020, 1078 m. Beitrag Borth, FamRZ 2020, 1953 mit Umsetzungshinweisen und Berechnungsbeispielen = FamRB 2020, 263 m. Hinw. Hauß = FuR 2020, 641 m. Hinw. Götsche = NJW 2020, 2173) hat eine Verfassungswidrigkeit der Vorschrift verneint, jedoch festgestellt, dass der Versorgungsausgleich verfassungswidrig sein kann, wenn bei der verpflichteten Person eine Kürzung des Anrechts erfolgt, ohne dass sich dies entsprechend im Erwerb eines selbstständigen Anrechts für die berechtigte Person auswirkt. Transferverluste aufgrund externer Teilung können zur Zweckverfehlung der Kürzung des Anrechts und damit zu deren Verfassungswidrigkeit führen.

Die gesetzliche Regelung kann jedoch verfassungskonform umgesetzt werden.

Es ist Aufgabe der Gerichte bei Durchführung des Versorgungsausgleichs im Wege externer Teilung nach § 17 VersAusglG den als Kapitalbeitrag zu zahlenden Ausgleichswert so festzusetzen, dass die Grundrechte aller beteiligten Personen gewahrt sind. Art. 14 Abs. 1 GG schützt bei dem Versorgungsausgleich neben der ausgleichspflichtigen Person auch die ausgleichsberechtigte Person selbst. Transferverluste aufgrund externer Teilung sind auch an ihrem Eigentumsgrundrecht zu messen. Bei der gerichtlichen Festsetzung des für die externe Teilung nach § 17 VersAusglG maßgeblichen Ausgleichswerts ist neben den Grundrechten der ausgleichsberechtigten und der ausgleichspflichtigen Person das Interesse des Arbeitgebers in die Abwägung einzustellen, extern teilen zu können, zugleich aber im Rahmen der externen Teilung lediglich aufwandsneutralen Kapitalabfluss hinnehmen zu lassen.

3. Gestaltungswirkung bei interner Teilung

§ 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VersAusglG verlangt bei der Entscheidung über die Teilung eines Anrechtes eine Übertragung mit vergleichbarer Wertentwicklung, wobei im Falle der internen Teilung eines Anrechts die gleichwertige Teilhabe zu wahren ist. In der Beschlussformel der Entscheidung hat eine entsprechende konkrete Bezeichnung der maßgeblichen Grundlagen des zu übertragenden Anrechts zu erfolgen (vgl. BGH FamRZ 2011, 547). Fehlt der ausdrückliche Bezug auf die maßgebliche Teilungsordnung, mit der die tariflichen Grundlagen des übertragenen Anrechts, insb. die Zinsentwicklung ab Ehezeitende, bestimmt werden, so kann durch Auslegung der Beschlussformel deren Regelungsgehalt festgestellt werden (BGH FamRZ 2020, 985 m. Anm. Borth = FuR 2020, 580 m. Hinw. Götsc...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?