Wie beim Folgenbeseitigungsanspruch richtet sich die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO. Mangels streitentscheidender Norm erfolgt die Zuordnung als öffentlich-rechtliche Streitigkeit kraft Sachzusammenhangs. Demnach muss der Eingriff nach den allgemeinen Abgrenzungskriterien als öffentlich-rechtlich klassifiziert werden, um vor dem Verwaltungsgericht einen Abwehr- oder Unterlassungsanspruch durchsetzen zu können. Als Klageart ist die allgemeine Leistungsklage – zumeist in Form der Unterlassungsklage – statthaft. Im Eilrechtsschutz kommt ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO in Betracht. In den Fällen, in denen hoheitliche Äußerungen abgewehrt oder deren Unterlassung begehrt wird, ist zu beachten, dass nicht der handelnde Beamte Anspruchsgegner und damit Beklagter ist, sondern der Hoheitsträger, dem die (drohende) Äußerung zuzurechnen ist.

 

Hinweis:

Eine Besonderheit gilt es bei Äußerungen von Ratsmitgliedern zu bedenken. Deren Äußerungen in Ratssitzungen werden nicht der Stadt bzw. der Gemeinde zugerechnet, sodass das Ratsmitglied Anspruchsgegner ist.

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