Soll der Erlass eines künftigen Verwaltungsaktes abgewehrt werden, so ist dies in besonderen Ausnahmefällen ebenfalls im Rahmen einer Unterlassungsklage möglich. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang allerdings der systematische Vorrang des nachgelagerten Rechtsschutzes, der vom Bürger abverlangt, den Erlass eines Verwaltungsaktes zunächst abzuwarten und dann durch Widerspruch bzw. Anfechtungsklage anzugreifen. Der Vorrang des nachgelagerten Rechtsschutzes gegen Verwaltungsakte findet sich auch im einstweiligen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO wieder. Erst wenn es für den Bürger unzumutbar ist, auf den nachgelagerten Rechtsschutz verwiesen zu werden, besteht die Möglichkeit durch einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch den drohenden Erlass eines künftigen Verwaltungsaktes zu verhindern. Hierfür wird i.R.d. Unterlassungsklage ein besonderes (qualifiziertes) Rechtschutzinteresse verlangt, welches bspw. vorliegt, wenn mit dem Erlass des Verwaltungsaktes irreparable Nachteile entstehen.

Von Pierre Becker-Rosenfelder, Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht, Köln

ZAP F. 19, S. 245–254

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