Dem Erben, dem Testamentsvollstrecker oder dem Bevollmächtigten ist eine Auflistung der vorhandenen Datenbestände und Vertragsverhältnisse einschließlich deren Zugangsdaten (Benutzernamen und Passwörter u.a.) zugänglich zu machen. Zwar werden die genannten Beteiligten aufgrund ihrer Rechtsstellung bei hinreichender Legitimation einen Auskunftsanspruch bzw. Einsichtsrecht gegen den Dienstanbieter haben. Die Durchsetzung kann sich aber, insb. bei Dienstanbietern mit Sitz im Ausland, als schwierig erweisen. Der Fall von Facebook führt einem diese Problematik vor Augen. Die Zugänglichmachung kann im Kontext einer Verfügung von Todes wegen oder einer General- und Vorsorgevollmacht erfolgen.
a) Verfügung von Todes wegen
Zunächst besteht die Möglichkeit, dass der Erblasser seine Zugangsdaten in seiner Verfügung von Todes wegen selbst auflistet. Diese Vorgehensweise kann aber zu Problemen führen.
Einerseits besteht die Gefahr, dass Dritte oder vom Erblasser nicht gewünschte Personen, z.B. der Rechtspfleger oder die Beteiligten i.S.v. § 348 Abs. 3 FamFG i.R.d. Testamentseröffnung, Kenntnis von seinen Zugangsdaten erlangen (MAH ErbR/Scherer/Biermann, § 50 Rn 73 Ein unberechtigter Zugriff sowie ggf. rechtswidrige Handlungen durch Dritte können hier nicht ausgeschlossen werden (vgl. auch Salomon NotBZ 2016, 324, 328).
Andererseits führt die Auflistung der Zugangsdaten zu einem praktischen Problem, wenn der Erblasser seine Zugangsdaten ändert oder weitere Vertragsbeziehungen eingeht. Vor dem Hintergrund der Datensicherheit wird eine regelmäßige Änderung der Passwörter empfohlen (MAH ErbR/Scherer/Biermann, § 50 Rn 74; Raude RNotZ 2017, 17, 25) Durch die Änderung der Zugangsdaten müsste die Verfügung von Todes wegen entweder neu errichtet oder ergänzt werden. Dies führt aber zur Unübersichtlichkeit im Erbfall, kann bei einem notariellen Testament oder Erbvertrag weitere Gebührentatbestände auslösen und dazu führen, dass bei einer Hinterlegung der Verfügung von Todes wegen die aufbewahrende Stelle aufgesucht werden müsste (vgl. Naczinsky ZEV 2020, 665, 669 m.w.N.). Wird das öffentliche Testament aus der amtlichen Verwahrung entnommen, gilt es als widerrufen (vgl. § 2256 BGB).
Die Auflistung der Zugangsdaten kann aus praktischer Sicht nicht empfohlen werden. Alternativ könnte der Erblasser seine Zugangsdaten in einer handschriftlichen oder am Computer geschriebenen Auflistung notieren. Dieses Dokument könnte der Erblasser im Zusammenhang mit seiner Verfügung von Todes wegen an einer zentralen Stelle im privaten Bereich oder bei einem Notar oder dem Nachlassgericht hinterlegen. Zwar führt das Herauslösen der Zugangsdaten aus der Verfügung von Todes wegen dazu, dass eine Änderung der Verfügung von Todes wegen entbehrlich wird. Dafür besteht aber die Gefahr, dass die Liste im privaten Bereich verloren geht oder von den späteren Erben übersehen wird. Weiterhin verbleibt es bei den Problemen, dass unberechtigte Dritte von der Liste Kenntnis nehmen können oder bei einer Aktualisierung das hinterlegte Dokument aus der amtlichen Verwahrung entnommen werden muss. Erfolgt die Entnahme im Zusammenhang mit einem öffentlichen Testament, besteht auch die Möglichkeit, dass das Testament gleichzeitig als widerrufen gilt (§ 2256 BGB).
b) General- und Vorsorgevollmacht
Der Erblasser kann einen Dritten, der mit dem späteren Erben auch nicht personenidentisch sein muss, bevollmächtigen seinen digitalen Nachlass zu Lebzeiten im Fall der Geschäfts- bzw. Handlungsunfähigkeit bzw. nach seinem Ableben, unabhängig von den Erben, zu regeln (sog. transmortale Vollmacht). Im letzteren Fall sind die Erben aber befugt, die Vollmacht zu widerrufen. Die Regelung in der General- und Vorsorgevollmacht bietet dem Erblasser insoweit einen größeren Gestaltungsspielraum, da er einen Zugriff auf seinen digitalen Nachlass zu seinen Lebzeiten sicherstellen kann und z.B. Vertragsbeziehungen, bei seiner eigenen Unfähigkeit zu handeln, gekündigt werden können.
Damit der Bevollmächtigte über den digitalen Nachlass disponieren kann, müssen ihm ebenfalls die Zugangsdaten zur Verfügung gestellt werden. Wie bei einer Verfügung von Todes wegen empfiehlt es sich nicht die Zugangsdaten einzeln in der Vorsorgevollmacht aufzuführen. Die Möglichkeit der Kenntnisnahme der Zugangsdaten durch unberechtigte Dritte ist hier nochmals größer, da die General- und Vorsorgevollmacht als Legitimationsgrundlage im Rechtsverkehr mit Dritten dient. Gleichzeitig unterliegt auch die Vorsorgevollmacht einem stetigen Anpassungsbedarf, sofern der Erblasser seine Zugangsdaten ändert oder erweitert.
c) Kommerzielle Anbieter und digitale Vorsorgeurkunde
Auf dem Dienstleistungsmarkt werben diverse Anbieter damit, dass die Nutzer ihren digitalen Nachlass bei ihnen regeln können. In der Regel werden die Zugangsdaten gegen die Leistung eines monatlichen oder jährlichen Entgelts auf einem Cloud-Server gespeichert. Beispielweise kann der Nutzer einen Begünstigten bestimmen, der im Erbfall einen Aktivierungscode erhält, der einen Zugriff auf die Zugangsdaten ermöglicht.
Die Inanspruchnahme solcher Dienstleistung wird in der juris...