1. Verpflichtung zur Vorhaltung einer Haftpflichtversicherung
Nach § 51 BRAO hat der Rechtsanwalt für etwaige Vermögensschäden seines Mandanten aufgrund anwaltlicher Schlechtleistung eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung zu unterhalten. Deren Bestehen ist Voraussetzung der anwaltlichen Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO, womit sich Rechtsanwälte von anderen Rechtsdienstleitern insoweit wettbewerblich positiv abgrenzen. Auch Dritte können in diesen Schutzzweck einbezogen werden (BGH NJW 1993, 1139). Beim Einzelanwalt liegt dabei die Mindestversicherungssumme bei 250.000 EUR je Versicherungsfall, bei kleinen Berufsausübungsgesellschaften bei 1 Mio. EUR und bei größeren bereits bei 2,5 Mio. EUR (§ 59o Abs. 1, 2 BRAO). Die Haftung ist zudem durch die Versicherer regelmäßig auf das Vierfache der Mindestversicherungssumme im Jahr gedeckelt.
§ 52 Abs. 1 S. 1 BRAO erlaubt aus diesem Grund, dass der einzelne Rechtsanwalt oder nach § 52 Abs. 1 S. 2 BRAO die Berufsausübungsgesellschaft eine fahrlässige Schlechtleistung im Mandat beschränken kann.
2. Begrenzung des Versicherungsschutzes auf Vermögensschäden
Diese Begrenzungsmöglichkeit ist allerdings auf einen reinen Vermögensschaden des Mandanten begrenzt. Andere Schäden des Mandanten oder auch Dritter, etwa durch Verletzung von Verkehrssicherungspflichten, sind nach § 823 BGB zu betrachten. Hier kommt ein Ausschluss etwaiger Ersatzpflichten nur über § 308 Nr. 7 BGB i.R.v. allgemeinen Mandatsbedingungen in Betracht. In solchen Fällen kommt zudem eine Einstandspflicht der anwaltlichen Vermögensschadenhaftpflicht grds. nicht in Betracht. Insoweit empfiehlt sich ohnehin stets der Abschluss einer zusätzlichen Bürohaftpflichtversicherung.
3. Begrenzung des Versicherungsschutzes auf anwaltliche Tätigkeiten
a) Abgrenzung anwaltlicher zu nicht anwaltlicher Tätigkeit
Voraussetzung für eine Haftung des Rechtsanwaltes – und damit Eintritt seiner Haftpflichtversicherung im Schadenfall – ist zudem, dass der Rechtsanwalt überhaupt anwaltlich tätig geworden ist. Auch dieses Problem wird bei Mandatsübernahme häufig übersehen oder ausgeblendet. Hier droht eine Versicherungslücke. Denn nicht alle Tätigkeiten, die heute üblicherweise durch Rechtsanwälte geleistet werden, entsprechen dem klassischen Anforderungsprofil des § 1 BRAO. Eine Übersicht „typischer” anwaltlicher Tätigkeiten bietet § 1 Abs. 2 RVG. Demnach unterfällt etwa der Verfahrenspfleger, der Testamentsvollstrecker, der Mediator oder der Insolvenzverwalter nicht automatisch dem Anwaltsberuf. Viele Vermögenschadenhaftpflichtversicherer haben zwar inzwischen auch diese Tätigkeiten in ihren Kanon der versicherten Leistungen für Rechtsanwälte zusätzlich aufgenommen (BRAK-Mitt. 1977, 160; Feuerich/Weyland/Böhnlein, BRAO, 9. Aufl. 2016, § 51 Rn 12). Dennoch empfiehlt sich hier eine Nachfrage, ob diese Tätigkeit auch im konkreten Fall abgesichert ist.
b) Ausnahmen der Haftungsbegrenzung trotz anwaltlicher Tätigkeit
Nicht durch eine Haftungsbegrenzung erfasst werden können zudem die Tätigkeitsbereiche, in denen der Rechtsanwalt einem Kontrahierungszwang unterfällt bzw. wo einer solcher abstrakt gegeben ist. Dies ist bei den Vorschriften der §§ 121 Abs. 5 ZPO, 78b, 78c, 625 ZPO oder den §§ 140, 141 StPO der Fall (Hensseler/Prütting, a.a.O., § 51a Rn 29 f.). Die Begründung hierfür lautet, dass es an der Abschlussfreiheit des Rechtsanwaltes und an der Zustimmung des Mandanten für die anwaltliche Vertretung fehlt.
c) Keine anwaltliche Tätigkeit bei sog. Nebentätigkeiten
Anders zu beurteilen sind allerdings die klassischen Fälle einer Nebentätigkeit eines Rechtsanwaltes oder einer Rechtsanwältin. Hierunter sind zu subsumieren die Tätigkeiten als Treuhänder, Verwalter oder in ähnlicher Funktion (Henssler/Prütting/Stobbe, BRAO, 4. Aufl. 2014, § 51 Rn 128). Gemäß § 20 AVB der Versicherungswirtschaft sind Schäden des Mandanten oder Dritter bei diesen Eigenschaften ausdrücklich von der Versicherungsleistung ausgenommen und können daher, mangels ureigenstem Bezug zur Tätigkeit als Rechtsanwalt, auch nicht über § 52 BRAO einer Haftungsbeschränkung zugeführt werden. Hier verbleibt es nur bei einer möglichen Haftungsbeschränkung nach den §§ 307 ff. BGB, mit den erwartbaren Unwägbarkeiten des wirksamen Bestandes einer entsprechenden Haftungsbeschränkung.
d) Sonderfall Syndikusrechtsanwälte
Für Syndikusrechtsanwälte gilt, dass diese, wegen ihres Status bei einem Unternehmen, bereits keiner (eigenen) Haftung und insoweit auch keiner Versicherungspflicht unterliegen. Hier greifen die arbeitsrechtlichen und arbeitsvertraglichen Pflichten des Arbeitgebers. Eine Haftungsbegrenzung ist daher gegenüber Dritten nicht möglich, aber auch nicht erforderlich. Es haftet der Arbeitgeber im Außenverhältnis.