1. Rechtsform Partnerschaftsgesellschaft
Eine Alternative zur Begrenzung der Haftung in der Anwaltskanzlei in Form der Vereinbarung mit dem Mandanten stellt zudem, wie auch schon in der Vergangenheit, die Wahl der Organisationsform der Kanzlei dar. Von dieser Möglichkeit haben entsprechend viele Rechtsanwälte Gebrauch gemacht, insb. in Form der Partnerschaftsgesellschaft.
Die Neufassung der BRAO hat ab dem 1.8.2022 auch hier Neuerungen gebracht. Allem voran besteht jetzt die zwingende Verpflichtung für jede Berufsausübungsgesellschaft eine eigene Vermögenschadenshaftpflichtversicherung, zusätzlich (!) zu den bereits bestehenden Vermögenschadenhaftpflichtversicherungen ihrer einzelnen Berufsträger, zu unterhalten. Dies ist unbedingt von der Frage zu unterscheiden, ob die jeweilige Berufsausübungsgesellschaft eine Verpflichtung trifft, sich als solche selbst bei der örtlich zuständigen Rechtsanwaltskammer seit dem 1.8.2022 zulassen zu müssen. Von der Pflicht eine eigene Haftpflichtversicherung zu unterhalten ist damit nach der geltenden Rechtslage bei einer Mehrheit von Rechtsanwälten an einem Kanzleistandort nur die wirklich echte Bürogemeinschaft befreit. Selbst die sog. Außen- oder Scheinsozietät (alter Fassung) sind daher zwingend gehalten, eine zusätzliche Vermögenschadenhaftpflichtversicherung zu unterhalten.
2. Rechtsform klassische Anwaltssozietät
In einer klassischen Anwaltssozietät besteht zudem, nach wie vor, zunächst keinerlei Haftungsbegrenzung bei anwaltlicher Schlechtleistung. Alle Mitglieder der Sozietät haften im Bedarfsfall über die Versicherungsleistung ihrer eigenen Versicherung hinaus für Schadenersatzansprüche des Mandanten akzessorisch mit ihrem Privatvermögen (arg. e §§ 128 ff. HGB: wie eine OHG).
Allerdings kann das mandatierte Sozietätsmitglied hier eine individuelle Haftungsbeschränkung gem. § 52 Abs. 1 S. 2 BRAO mit dem Mandanten schließen. Hierdurch wird eine Haftungserstreckung zumindest auf die anderen Mitglieder der Sozietät verhindert.
Aufgrund § 52 Abs. 2 S. 2 BRAO kann zudem die Haftung auf einzelne, namentlich im Mandatsvertrag benannte Mitglieder der Berufsausübungsgesellschaft und jene, die das Mandat tatsächlich als Berufsträger bearbeiten, begrenzt werden. Insoweit nicht begrenzbar ist eine Haftung für zuarbeitende Angestellte oder freie Mitarbeiter. Es handelt sich hierbei um eine Haftungsbegrenzung auf die Handelndenhaftung (Hinne/Klees/Müllerschön/Winkler, a.a.O., 190). Es empfiehlt sich auch, für den Handelnden eine Vertreterklausel aufzunehmen, wobei der Vertreter namhaft zu machen ist.
3. Rechtsform Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Haftung
Eine echte Möglichkeit der Haftungsbegrenzung durch Wahl der Rechtsform ist hingegen die bereits erwähnte Partnerschaftsgesellschaft (§ 8 Abs. 2 PartGG). Hier ist die umfassende Haftung von Anfang an auf die Person des handelnden Partners beschränkt.
Gleichwohl mag auch hier eine individuelle Haftungsbeschränkung im Mandat angezeigt erscheinen, um den handelnden und haftenden Partner eindeutig zu identifizieren und einer späteren Beweislastfrage zuvorzukommen (Feuerich/Weyland, a.a.O., Rn 13). Aber auch der handelnde Partner kann ein Interesse an einer weitergehenden Haftungsbegrenzung seiner Person haben. Insoweit müsste dieser dann zusätzliche Haftungsbeschränkungen mit dem Mandanten, wie zuvor beschrieben, für seine Person vereinbaren.
Eine Unterform der Partnerschaftsgesellschaft, die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Haftung (PartG mbH), lässt die persönliche, unbegrenzte Haftung des handelnden Partners sogar von Anfang an entfallen (§ 8 Abs. 1, 2 PartG). Voraussetzung ist neben der Rechtsformwahl allerdings, dass entsprechend § 59o BRAO, eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für die Anzahl der in der Gesellschaft tätigen Berufsträger, nicht nur Anzahl der Partner, abgeschlossen wurde. Die Haftung ist dann auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt.
4. Rechtsformen Anwalts-GmbH und Anwalts-AG
Weitere Rechtsformen mit beschränkter Haftung stellen dann schließlich noch die Anwalts-GmbH und die Anwalts-Aktiengesellschaft dar. Bei beiden inzwischen zugelassenen Rechtsformen ergibt sich die Haftungsbegrenzung aus dem Gesetz (§ § 59b Abs. 2 Nr. 1 BRAO, § 13 Abs. 2 GmbHG bzw. § 1 Abs. 1 S. 2 AktG). Eine Begrenzung auf die Handelndenhaftung ist hier aufgrund § 52 BRAO daher bereits nicht erforderlich. Vorsicht ist hier nur insoweit geboten, als dass die erforderlichen Haftpflichtmindestversicherungssummen nicht beachtet worden, woraus sich ausnahmsweise auch eine Durchgriffshaftung auf die beteiligten Rechtsanwälte ergeben könnte.