Die Auslegung der Alkoholklauseln ist weitgehend unproblematisch. Nur im Zusammenspiel mit anderen Ausschlusstatbeständen der AUB sind einige Aspekte zu beachten. Aber auch hier gilt, was unter Berücksichtigung des Verständnisses eines durchschnittlichen VN ohne versicherungsrechtliche Sonderkenntnisse zu verstehen ist. Auszugehen ist dabei vom Wortlaut der Klausel.

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