a) Dienstwagen
Das unterhaltsrelevante Einkommen erhöht sich auch durch geldwerte Vorteile. Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur Verfügung, den er sowohl für private Zwecke als auch zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte verwenden darf, richtet sich – wie das OLG Brandenburg (FamRZ 2023, 1116 m. Anm. Born) konstatiert – der daraus folgende geldwerte Vorteil i.d.R. nach § 8 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. S. 2 EStG (sog. 1 %-Regel des inländischen Listenpreises des Pkw) für die Nutzung zu privaten Zwecken und nach § 8 Abs. 2 S. 3 EStG für die Fahrten zur Arbeitsstätte (i.H.v. 0,03 % des Bruttopreises). Das OLG berücksichtigt die Kosten für die Hin- und Rückfahrt zur Arbeitsstätte mit 0,42 EUR pro Entfernungskilometer.
b) Berücksichtigung von Mieteinkünften des Unterhaltspflichtigen
Das OLG Celle (FamRZ 2023, 1112) weist darauf hin, dass steuerliche Pauschalabschreibungen bei Einnahmen aus Vermietung bei Prüfung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen sind. Zins- und Tilgungsleistungen auf Darlehen zur Finanzierung einer Immobilie sind bis zur Höhe der erzielten Mieteinnahmen abzusetzen. Eine Verrechnung überschießender Tilgungsleistungen für verschiedene Immobilien erfolgt indessen nicht (vgl. BGH FamRZ 2022, 434).
c) Obliegenheit zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen
Einem eingeschränkt leistungsfähigen Unterhaltspflichtigen obliegt es, in zumutbarer Weise seine Leistungsfähigkeit zu erhöhen, etwa durch Nebentätigkeit oder Einschränkung von Ausgaben. Das OLG Brandenburg (FamRZ 2023, 1709) nimmt zu einigen einschlägigen Fragen Stellung. Ein Verbot des Arbeitgebers, eine Nebentätigkeit auszuüben, ist grundsätzlich nur beachtlich, wenn betriebliche Interessen beeinträchtigt werden. Andernfalls kann bei gesteigerter Erwerbsobliegenheit von dem Unterhaltspflichtigen verlangt werden, arbeitsrechtliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Erlaubnis zur Ausübung einer Nebentätigkeit zu ergreifen.
In Betracht kommt die Obliegenheit zur Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel für die Fahrt zur Arbeitsstelle statt Fahrten mit einem eigenen Auto. Dies ist nicht zumutbar, wenn dies einen Zeitaufwand von mehr als zwei Stunden verursacht und teilweise die Nachtzeit in Anspruch nimmt, während die Fahrt mit dem Pkw weniger als eine halbe Stunde dauert.
Hat der Unterhaltspflichtige Tilgungsleistungen aus der Inanspruchnahme eines Kredits für ein Eigenheim zurückzuführen, muss er sich zur Steigerung seiner Leitungsfähigkeit um die zeitliche Streckung eines solchen Kredits durch eine entsprechende Vereinbarung mit der kreditgebenden Bank bemühen.