Gemäß § 1361b Abs. 1 S. 1 und 2 BGB kann ein Ehegatte, der getrennt lebt, verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Eine unbillige Härte kann auch dann gegeben sein, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist.
Der Ehegatte, der dem anderen die Wohnung während des Getrenntlebens überlassen hat, kann von dem die Ehewohnung nutzenden Ehegatten eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht (§ 1361b Abs. 2 S. 3 BGB).
a) Unbillige Härte
Das OLG Brandenburg (FamRZ 2023, 1277) stellt klar, dass der Begriff der unzumutbaren Härte einzelfallbezogen auszufüllen ist. Eine unzumutbare Härte setzt besondere Umstände voraus, die über bloße Unannehmlichkeiten hinausgehen und das Verbleiben für den die Zuweisung begehrenden Ehegatten zu einer unerträglichen Belastung machen. Für den Alleineigentümer ist die Eingriffsschwelle im Sinne geringerer Anforderungen für die Annahme einer unzumutbaren Härte herabgesetzt. Bei der Billigkeitsabwägung hat die Beeinträchtigung des Kindeswohls Vorrang. Das Kindeswohl ist bereits dann beeinträchtigt, wenn die häusliche Atmosphäre nachhaltig gestört ist, und dies zu erheblichen Belastungen des Kindes führt. Bei beiderseitigem Begehren ist die Wohnung vornehmlich dem Elternteil zuzuweisen, der die gemeinsamen Kinder in erster Linie betreut.
b) Zuweisungsregelung
Nach einer Entscheidung des BGH (FamRZ 2017, 22) ist während des Scheidungsverfahrens die auf § 985 BGB gestützte Klage eines Ehegatten gegen den anderen auf Herausgabe der Ehewohnung unzulässig, da es sich bei § 1361b BGB um eine die Regelung des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses verdrängende Sonderregelung handelt. Sie gilt aber, wie das OLG Nürnberg (FamRZ 2023, 1853 m. Anm. Götz = MDR 2023, 1531) klarstellt, nur zwischen den Eheleuten und betrifft die Überlassung der Wohnung. Unberührt bleiben die Eigentümerverhältnisse. Veräußert der Ehegatte als Alleineigentümer die Ehewohnung und liegen die die Voraussetzungen des § 1363 BGB nicht vor, ist § 985 BGB für den neuen Eigentümer uneingeschränkt anwendbar.
Der im Besitz der Wohnung verbliebene Ehegatte war nicht Mieter des anderen Ehegatten und kann sich gegenüber dem neuen Eigentümer nicht darauf berufen, wie ein Mieter behandelt zu werden, für den das Mietverhältnis fortbesteht.