Nach allgemeiner Auffassung können die Angelegenheiten eines Betroffenen gleichermaßen durch einen Bevollmächtigten besorgt werden, wenn dieser über die entsprechende Eignung verfügt. In Fortführung seiner Rechtsprechung (vgl. BGH FamRZ 2013, 1724) betont der BGH (FamRZ 2023, 1748), dass dies auch die Eignung des Bevollmächtigten voraussetzt, eine erhebliche Gefährdung für die Person des Betroffenen oder dessen Vermögen entgegen dessen geäußerten Wünschen abzuwehren. Dies kommt in Betracht, wenn der Betroffene die Gefahr aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung nicht erkennt oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann.

ZAP F., S. 213–228

Von RiAG a.D. Kurt Stollenwerk, Bergisch Gladbach

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