a) Vormundauswahl

Das OLG Braunschweig (FamRZ 2023, 1028 m. Anm. Veit) zeigt die zu beachtenden Kriterien bei der Auswahl des Vormundes nach § 1778 BGB auf. In Betracht kommen in erster Linie geeignete Angehörige. Hierbei spielt der Kontinuitätsgrundsatz insbesondere dann eine wichtige Rolle, wenn das Mündel bereits mehrere Beziehungsabbrüche erlebt hat. Der Wille der Eltern ist zu beachten, und zwar auch der Wille eines nicht sorgeberechtigten Elternteils.

b) Ausschluss der Vertretung des Kindes

Der BGH (FamRZ 2021, 1127) hat in einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren entschieden, dass zwar der rechtliche Vater von der Vertretung des Kindes gem. §§ 1629, 1795 BGB ausgeschlossen ist, da sich das Verfahren auf die Beseitigung seiner Vaterschaft richte, jedoch nicht die mitsorgeberechtigte mit dem Vater nicht verheiratete Mutter. Umstritten ist, ob dies auch für andere Verfahren gilt. Das OLG Köln (Fam RZ 2023, 1024 m. Anm. Lettmaier) hat dies in einem Fall bejaht, in dem der sorgeberechtigte Vater das Eigentum an einer Immobilie nebst bestehender Miet- und Pachtverhältnisse auf seine Kinder übertragen hatte und daher gem. § 1629 Abs. 2 S. 1 BGB von der Vertretung der Kinder ausgeschlossen ist. Es führt aus, dass die mitsorgeberechtigte Mutter, die mit dem rechtlichen Vater nicht (mehr) verheiratet ist, nicht vom gesetzlichen Sorgerechtsausschluss betroffen ist. Ihr Kind wird von ihr allein vertreten und die Bestellung eines Ergänzungspflegers ist folglich nicht erforderlich.

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