1. Hinausgeschobene Vergütung
Der BGH (MDR 2023, 1388 = FamRB 2023, 484 m. Hinw. Hauß) hat die Berücksichtigung von hinausgeschobenen Ansprüchen auf variable Vergütungsbestandteile (hier in Long-Term-Incentive-Programmen regulierter Vergütungssysteme) im Zugewinnausgleich im zu entscheidenden Fall verneint, da am Stichtag noch kein gesicherter Anspruch auf Zahlung bestand. § 1373 Abs. 1 S. 1 BGB definiert das Endvermögen als das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstandes gehört. Das Endvermögen setzt sich hiernach aus allen positiven Vermögenswerten und Verbindlichkeiten eines Ehegatten zusammen; neben den dem Ehegatten gehörenden Sachen alle ihm zustehenden objektiv bewertbaren Rechte, sofern sie am Stichtag bereits bestanden und noch vorhanden sind. Arbeitseinkommen ist als Vermögensbestandteil nur zu berücksichtigen, soweit es nicht zur Bestreitung des Lebensbedarfs benötigt und verbraucht wird. In die Berechnung des Zugewinnausgleichs können grundsätzlich auch rechtlich geschützte Anwartschaften mit ihrem gegenwärtigen Vermögenswert sowie die ihm vergleichbaren Rechtsstellungen einbezogen werden, die einen Anspruch auf künftige Leistungen gewähren, sofern diese nicht mehr von einer Gegenleistung abhängig und nach wirtschaftlichen Maßstäben – notfalls durch Schätzung – bewertbar sind. Bloße Erwerbsaussichten sowie in Entwicklung befindliche Rechte, die noch nicht zur rechtlich geschützten Anwartschaft erstarkt sind, bleiben demgegenüber unberücksichtigt.
2. Verjährungshemmung des Ausgleichsanspruchs
Die Verjährungsfrist des Anspruchs auf Zahlung eines Zugewinns beträgt gem. § 195 BGB drei Jahre. Nach § 167 ZPO wird die Verjährung mit Eingang des Antrags bei Gericht gehemmt, wenn die Zustellung des Antrags demnächst erfolgt. Das OLG Nürnberg (FamRZ 2024, 21 = FamRB 2023, 486 mit Hinw. Kogel) hat sich mit der Auslegung des Begriffs „demnächst” befasst sowie mit den Auswirkungen der Verjährung auf eine Zugewinnstufenklage. Es folgt der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH, NJW 2022, 2196).
Es gibt keine absolute zeitliche Grenze, innerhalb derer eine Zustellung noch als „demnächst” erfolgt anzusehen ist. Hat der Anspruchsteller alle von ihm geforderten Mitwirkungshandlungen für eine ordnungsgemäße Zustellung erbracht, insbesondere den Gerichtskostenvorschuss eingezahlt, ist er im Weiteren nicht mehr gehalten, das gerichtliche Vorgehen zu kontrollieren.
Ist bei einem Stufenantrag der Hauptanspruch auf Zahlung wegen einer erfolgreich erhobenen Verjährungseinrede nicht mehr durchsetzbar, kann die ihn vorbereitende Auskunft nach § 1379 BGB nicht mehr verlangt werden und ist der Stufenantrag insgesamt durch sofortige einheitliche Entscheidung zurückzuweisen.