Die Bundesregierung hat am 26. Februar ihren Gesetzesentwurf zur Reform des Bleiberechts sowie des Ausweisungs- und Abschiebungsrechts (BT-Drucks. 18/4097) vorgelegt. Ziel ist es der Vorlage zufolge, einerseits die Rechtsstellung von Ausländern zu stärken, die auch ohne einen rechtmäßigen Aufenthalt "anerkennenswerte Integrationsleistungen" erbracht haben oder schutzbedürftig sind. Andererseits zielt der Entwurf darauf ab, verstärkt den Aufenthalt von Personen, denen unter keinem Gesichtspunkt ein Aufenthaltsrecht in Deutschland zusteht, zu beenden und ihre Ausreisepflicht ggf. auch zwangsweise durchzusetzen.

So soll eine alters- und stichtagsunabhängige Bleiberechtsregelung geschaffen werden, um durch die Erteilung eines gesicherten Aufenthaltsstatus "nachhaltige Integrationsleistungen" zu honorieren, die ein geduldeter Ausländer auch ohne rechtmäßigen Aufenthalt erbracht hat. Auch soll die Möglichkeit erleichtert werden, gut integrierten jugendlichen oder heranwachsenden Geduldeten legalen Aufenthalt zu gewähren.

Grundlegend neu geordnet werden soll mit dem Gesetzesentwurf das Ausweisungsrecht. An die Stelle des bisherigen dreistufigen Ausweisungsrechts wird die Ausweisung als Ergebnis einer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls durchgeführten Abwägung von Bleibe- und Ausweisungsinteressen treten. Innerhalb des Ausweisungsinteresses bringt der Gesetzesentwurf den Angaben zufolge stärker als bisher zum Ausdruck, dass die Bekämpfung von extremistischen und terrorismusrelevanten Strömungen auch mit den Mitteln des Ausländerrechts erfolgen kann.

Verschiedene Rechtsänderungen sollen daneben den Vollzug aufenthaltsrechtlicher Entscheidungen bei Ausländern verbessern, "denen unter keinem Gesichtspunkt ein Aufenthaltsrecht zusteht". Dazu gehört eine Anpassung der Regelung zur Identitätsklärung an die technischen Entwicklungen, indem unter engen Voraussetzungen die Möglichkeit geschaffen wird, Datenträger eines Ausländers auszulesen. In diesem Zusammenhang soll auch eine Rechtsgrundlage für die Abfrage von notwendigen Zugangsdaten bei Telekommunikationsdienstleistern im Gesetz verankert werden. Vorgesehen ist laut Vorlage zudem die Neuregelung eines sog. Ausreisegewahrsams von wenigen Tagen anstelle der "Kleinen Sicherungshaft", wenn der Termin der Abschiebung konkret bevorsteht. Schließlich soll klargestellt werden, dass die Haftanordnung auch bei einem Scheitern der Abschiebung bis zum Ablauf der Anordnungsfrist unberührt bleibt, sofern die Voraussetzungen für die Anordnung weiterhin vorliegen.

Der Bundesrat hatte in seiner Stellungnahme zu dem Gesetzesentwurf die Regierungsvorlage im Grunde begrüßt. Zugleich fordert er jedoch mehrere Nachbesserungen am Entwurf, etwa den Verzicht auf einen vorherigen Sprachnachweis beim Ehegattennachzug (vgl. dazu ZAP Anwaltsmagazin 5/2015, S. 222).

[Quelle: Bundestag]

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