1. Allgemeines
Der Käufer muss die Täuschung/fehlende Aufklärung darlegen und beweisen. Behauptet der Verkäufer, den Käufer vor Vertragsschluss über einen offenbarungspflichtigen Umstand aufgeklärt zu haben, muss der Käufer beweisen, dass die Aufklärung nicht erfolgt ist (vgl. BGH, Urt. v. 27.6.2014 – V ZR 55/13, MDR 2014, 1073 f.). Hierbei handelt es sich um eine negative Tatsache, die naturgemäß kaum bewiesen werden kann. Die Rechtsprechung hat daher eine sekundäre Darlegungslast des Verkäufers postuliert. D.h., der Käufer muss nur die von dem Verkäufer im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast in räumlicher, zeitlicher und inhaltlicher Weise spezifizierte Aufklärung ausräumen (BGH, Urt. v. 30.3.2012 – V ZR 86/11, Beck RS 2012, 09618; BGH, Urt. v. 12.11.2010 – V ZR 181/09, NJW 2011, 1280 f.). Gelingt dies, ist der Beweis der negativen Tatsache erbracht (vgl. BGH, Urt. v. 12.11.2010 – V ZR 181/09). Gelingt dieser Beweis nicht, bleibt also unklar, ob die Aufklärung erfolgt ist oder die Unterlagen, die eine Aufklärungspflicht entfallen lassen, übergeben wurden, liegt kein Beweis der Arglist vor (OLG Köln, Urt. v. 3.7.2014 – 7 U 78/13).
Hinweise:
Auch hinsichtlich des Beweismaßes gelten Erleichterungen, denn im Rahmen der Beweiswürdigung ist zu beachten, dass derjenige, der einen anderen durch arglistiges Handeln zum Vertragsschluss bewegen möchte, hiervon i.d.R. nicht zeitnah durch Offenbarung der wahren Verhältnisse wieder abrücken wird (BGH, Urt. v. 27.6.2014 – V ZR 55/13, MDR 2014, 1073 f.).
Behauptet der Verkäufer allerdings Kenntnis des Käufers vom Mangel zum Ausschluss der Mängelhaftung (§ 442 Abs. 1 S. 1 BGB), ist der Verkäufer darlegungs- und beweisbelastet (vgl. BGH NJW 2004, 1167, 1168).
2. Angebotsschreiben
Zitat
"In Fällen, in denen wie hier eine Täuschung durch ein Anschreiben in Frage steht, bieten vor allem dessen Inhalt und Aufmachung Anhaltspunkte. Enthält das Schreiben objektiv unrichtige Angaben, wird insoweit regelmäßig bereits hieraus auf den erforderlichen subjektiven Tatbestand geschlossen werden können [m.w.N.]. Bei Aufmachung eines Angebotsschreibens in Art einer Rechnung (typische Rechnungsmerkmale; Angabe einer Zahlungsfrist), bei dem kleingedruckte Hinweise auf den Angebotscharakter völlig in den Hintergrund treten, hat die Rechtsprechung das ebenfalls angenommen [m.w.N.]" (BGH NJW-RR 2005, 1082 f.).
Hinweis:
Eine irreführende Darstellung, die beispielsweise auch auf einem bloß ungeschickten Vorgehen bei der Formulierung beruht, kann aber wiederum allein nicht Ausdruck einer arglistigen Täuschung sein (vgl. BGH NJW-RR 2005, 1082 f.).