a) Kindeswille
Eine Versagung des nach § 1684 BGB bestehenden und durch Art. 6 GG geschützten Umgangsrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils ist nur zulässig, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre und dem durch andere Maßnahmen zur Regelung des Umgangs nicht wirksam begegnet werden könnte. Je nach Reife und Verständnis ist auch der Wille des Kindes zu beachten, insbesondere wenn es den Umgang vehement ablehnt und er nur gegen seinen ernsthaften Widerstand erzwungen werden kann.
Das OLG Koblenz (FamRZ 2014, 2010 unter Hinw. auf KG FamRZ 2013, 709) hat die erforderlichen Kriterien für die Beachtlichkeit des Kindeswillens aufgezeigt und im zu entscheidenden Fall auch einen begleitenden Umgang bzw. eine behutsame betreute Anbahnung ausgeschlossen. Der den Umgang ablehnende Wille des Kindes wurde als autonom, intensiv, stabil, ernsthaft und zielorientiert beurteilt. Ein erzwungener Umgang könne durch die Erfahrung der Missachtung der eigenen Persönlichkeit bei dem Kind größeren Schaden verursachen als Nutzen.
Eine Trennung von Kind und Mutter zwecks Ermöglichung des Versuchs der Wiederherstellung des Kontaktes des Kindes zu seinem Vater käme schon wegen ihrer Unverhältnismäßigkeit nicht in Betracht.
b) Ausgestaltung
Können sich die Eltern über die Ausgestaltung des Umgangs des Kindes mit dem nicht sorgeberechtigten Teil nicht einigen, entscheidet das Gericht gem. § 1684 Abs. 3 BGB über Umfang und Ausübung. Das OLG Brandenburg (FamRZ 2014, 1859 und 1792) stellt heraus, dass die Regelung ohne Bindung an die Anträge der Beteiligten erfolgt. Es sind hierbei die Modalitäten festzulegen, die unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Eltern dem Kindeswohl am besten entsprechen. Damit die Regelung vollzugsfähig ist, muss eine genaue und erschöpfende Bestimmung über Art, Ort und Zeit des Umgangs getroffen werden. Auch die zeitliche Lage eines Ferienumgangs ist konkret zu regeln (OLG Brandenburg MDR 2014, 1093).
Das Gericht darf diese Aufgabe nicht in die Hände eines Dritten legen, soweit das Gesetz diese Möglichkeit nicht ausdrücklich eröffnet. Ein Umgangspfleger kann bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern lediglich über Modalitäten etwa über die Orte des Umgangs und der Übergabe und erforderliche Nachholtermine entscheiden (OLG Hamm FamRZ 2014, 1792 = MDR 2014, 1266; OLG Stuttgart FamRZ 2014, 1794 m. Anm. Heilmann FamRZ 2014, 1753).
c) Wechselmodell
Zunehmend wird das sog. Wechselmodell praktiziert, in dem das Kind bei meistens gemeinsamen Sorgerecht der Eltern auch seinen Alltag von wechselnden Lebensmittelpunkten aus erlebt. Die enge Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen wird aufrechterhalten und beide Elternteile bleiben in der Verantwortung für ihr Kind (s. Stollenwerk ZAP F. 11 R, S. 873). Da die Durchführung an die Eltern höhere Anforderungen bezüglich der Kommunikation, der Kompromissbereitschaft und des Kontaktes stellt als bei einem Umgang mit einem nichtsorgeberechtigten Elternteil, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung ein Wechselmodel nicht für tragfähig erachtet, wenn ein Elternteil dieses ablehnt (vgl. OLG Saarbrücken MDR 2014, 1326).
Nach Auffassung des OLG Karlsruhe (FamRZ 2014, 1124) kann dagegen ein ursprünglich vereinbartes umfangreiches Umgangsrecht auch gegen den Willen eines Elternteils dem Kindeswohl entsprechen, selbst wenn es sich um einen Umgang von einer Woche in jedem Monat handelt, einem dem Wechselmodell nahe kommendes Umgangsrecht.
Die Fragen der rechtssystematischen Verortung und der verfassungsrechtlichen Bezüge der gerichtlichen Anordnung eines paritätischen Wechselmodells behandeln Sünderhauf und Rixe in ihrem Beitrag "Alles wird gut! Wird alles gut?" (FamRB 2014, 418 und 469).
Hinweis:
Zur Berücksichtigung der Kosten des Wechselmodells und Umgangs beim Kindesunterhalt s.u. (IV. 5.).
d) Umgangsrecht mit nicht leiblichem Kind
Mit genauen Vorgaben erläutert das OLG Brandenburg (FuR 2014, 726 – Bearb. Lentz) die Voraussetzungen nach § 1685 BGB für die Einräumung eines Umgangsrechts zugunsten eines nicht mit dem Kind verwandten Dritten auf der Grundlage früherer sozial-familiärer Beziehungen. Es genüge nicht, dass der Umgang nicht dem Kindeswohl zuwiderläuft. Vielmehr komme ein Umgangsrecht nur dann in Betracht, wenn feststeht, dass der Umgang dem Kindeswohl tatsächlich dient.
e) Begleiteter Umgang
Di Cato zeigt in ihrem Beitrag "Der begleitete Umgang" (FamRB 2014, 391) auf, dass diese in § 1684 Abs. 4 S. 3 BGB vorgesehene Regelung in schwierigen Fällen Lösungsmöglichkeiten bieten kann, damit der Kontakt des nicht betreuenden Elternteils mit den Kindern nicht gänzlich eingeschränkt oder ausgeschlossen wird. Wichtig ist, dass der Umgangsbegleiter psychologisch geschult ist und ein Vertrauensverhältnis aufgebaut hat.