a) Pensionsfonds/Keine "offene" Beschlussfassung
§ 45 VersAusglG bestimmt, dass Versorgungsanrechte i.S.d. BetrAVG entweder als Rentenbetrag oder als Kapitalwert im Versorgungsausgleichsverfahren anzugeben sind. Teilweise wird hierzu die Auffassung vertreten, dass dies für alle Anrechte der betrieblichen Altersvorsorge gelte. Der BGH (FamRZ 2014, 1983 m. Anm. Müller-Tegethoff = MDR 2014, 1321 = FamRB 2014, 451 m. Hinw. Norpoth [hier: Abteilung A des Telekom Pensionsfonds a.G.] und BGH FamRZ 2014, 1987) hat sich der Auffassung angeschlossen, dass fondsgebundene Anrechte auch in der von einem Versorgungsträger gewählten Form von Fondsanteilen intern teilungsfähig sind, wenn diese eindeutig bestimmbar sind.
Eine Entscheidung mit einer sog. offenen Beschlussformel hat der BGH abgelehnt (BGH FamRZ 2014, 1534 = NJW 2014, 2728 = FuR 2014, 654 – Bearb. Soyka = MDR 2014, 967 = FamRB 2014, 369 m. Hinw. Wagner; vgl. BGH FamRZ 2011, 547). Die gerichtliche Entscheidung ist auf die Übertragung eines Anrechts in Höhe des Ausgleichswerts gerichtet. Ihre nach § 10 Abs. 1 VersAusglG rechtsgestaltende Wirkung erfordert nur eine genaue Bezeichnung der Art und Höhe des für den Berechtigten zu übertragenden Versorgungsanrechts. Dem wird eine Beschlussfassung gerecht mit der das Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts übertragen wird (hier in Fondsanteilen ausgedrückt). Für weitergehende Regelungen besteht weder eine gesetzliche Grundlage noch eine Notwendigkeit. Die Umsetzung der Entscheidung bei nachehelichen Veränderungen ist dem Versorgungsträger überlassen.
b) Angemessenheit von Teilungskosten
Bei der internen Teilung kann der Versorgungsträger die entstehenden Teilungskosten geltend machen (§ 13 VersAusglG) und zwar die der Aufnahme ins Versorgungssystem und die der laufenden Kontoverwaltung (BGH FamRZ 2012, 6190).
Die Angemessenheit hat das Familiengericht vom Amts wegen dahin zu prüfen, ob das Anrecht eine Schmälerung erfährt, die außer Verhältnis zu dem tatsächlichen Aufwand steht (§ 26 FamFG).
Nach Auffassung des OLG Celle (FamRZ 2014, 1849) ergeben sich gegen die konkret geltend gemachten Teilungskosten (hier 2 % des Barwerts) keine Bedenken aus dem Umstand, dass kein Höchstbetrag in der Teilungsordnung vorgesehen ist, da keine abstrakte Kontrolle der Teilungsordnung stattfände, sondern lediglich die Angemessenheit der tatsächlich anfallenden Kosten zu prüfen sei.