Der BGH (FamRZ 2014, 1183 m. Anm. Schürmann FamRZ 2014, 1281 = NJW 2014, 2109 m. Anm. Graba = FuR 2014, 531 – Bearb. Soyka = MDR 2014, 782 = FamRB 2014, 284 m. Hinw. Schneider) hat sich in einer ausführlichen Entscheidung mit den sich aus der Regelung der Rangfolge ergebenden Probleme befasst.
a) Teilung des Gesamteinkommens bei Gleichrangigkeit
Steht der Unterhaltsanspruch einer geschiedenen Ehefrau mit dem hinzugetretenen Unterhaltsanspruch der Mutter eines nachehelich geborenen Kindes gleich, ist im Rahmen der Billigkeitsprüfung des § 1581 BGB grundsätzlich die hinzugekommene gleichrangige Unterhaltsverpflichtung zu berücksichtigen. Das vorhandene Einkommen aller Beteiligten ist in solchem Falle im Wege der Dreiteilung zu berücksichtigen.
Der BGH hebt hervor, dass hierbei der steuerliche Splittingvorteil und der volle Familienzuschlag der Stufe 1 einzubeziehen ist, weil die Dreiteilung regelmäßig schon zu einer Kürzung der Unterhaltsansprüche des geschiedenen Ehegatten führt und es deshalb nicht erforderlich ist, bestimmte Einkommensbestandteile für die neue Ehe zu reservieren.
Steht der neue Ehegatte des Unterhaltspflichtigen im Bezug von Elterngeld, bleibt der nach § 11 S. 1 BEEG geschonte Sockelbetrag des Elterngeldes mit Blick auf die sozialpolitische Zielsetzung bei der Ermittlung des für die Dreiteilung verfügbaren Gesamteinkommens unberücksichtigt.
Übt der neue Ehegatte des Unterhaltspflichtigen wegen der Betreuung der im Haushalt lebenden gemeinsamen minderjährigen Kinder keine Erwerbstätigkeit aus, können ihm bei der Ermittlung des Gesamteinkommens fiktive Erwerbseinkünfte zugerechnet werden, wenn und soweit er im hypothetischen Fall einer Scheidung trotz der Kindesbetreuung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit verpflichtet wäre.
b) Auswirkung einer Vorrangigkeit
Ist der Unterhaltsanspruch einer geschiedenen Ehefrau – etwa bei langer Ehedauer – gegenüber dem Unterhaltsanspruch der neuen kinderlosen Ehefrau vorrangig (§ 1609 Nr. 3 BGB), so wirkt sich der Vorrang bereits bei der Billigkeitsabwägung nach § 1581 BGB dahin aus, dass der Anspruch der neuen Ehefrau bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts unberücksichtigt bleibt.
Ein Unterhaltspflichtiger muss gem. § 1581 BGB insoweit Unterhalt leisten, als es der Billigkeit entspricht, wenn er nach seinen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts den vollen Unterhalt zu zahlen. Grundsätzlich hängt sonach die Leistungsfähigkeit auch von weiteren Unterhaltsverpflichtungen als sonstige Verpflichtungen ab.
Ist jedoch der neue Ehegatte gegenüber dem geschiedenen Ehegatten nachrangig, ist dessen Unterhaltsanspruch im Rahmen der Leistungsfähigkeit gegenüber dem geschiedenen Ehegatten nicht als sonstige Verpflichtung zu berücksichtigen. Der Vorrang wirkt sich vielmehr in Höhe des vollen Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen aus, so dass der Unterhaltspflichtige in diesem Umfang regelmäßig auch leistungsfähig ist. Dies ergibt sich daraus, dass die Rangvorschriften des § 1609 BGB selbst Ausdruck einer gesetzlichen Billigkeitswertung sind.
c) Berücksichtigung des Kindesunterhalts
Im Rahmen der Billigkeitsabwägung nach § 1581 BGB ist der vorrangige Kindesunterhalt zu berücksichtigen. Lebt das Kind im Haushalt des Unterhaltspflichtigen und seiner neuen Ehefrau, ist der Geldwert des Naturalanspruchs in der Höhe eines hypothetischen Anspruchs auf Barunterhalt zu veranschlagen, den das Kind im Falle einer Trennung seiner Eltern gegen den Unterhaltspflichtigen hätte. Der Abzug ist mit dem um das anteilige Kindergeld geminderten Zahlbetrag vorzunehmen (vgl. BGH FamRZ 2009, 1477). Die maßgebliche Regelung in § 1612b Abs. 1 Nr. 1 BGB bestimmt, dass das auf das Kind entfallende Kindergeld zur Hälfte zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden ist, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt.