1. Nachehelicher Ausbildungsunterhalt
Das OLG Düsseldorf (FamRZ 2014, 1466 = FamRB 2014, 323 m. Hinw. Schneider) erläutert die Voraussetzungen des Ausbildungsunterhalts nach § 1575 Abs. 2 BGB. Ein solcher Anspruch besteht dann, wenn die aufgrund ehebedingter Umstände abgebrochene berufliche Weiterbildung notwendig ist, damit der Ehegatte eine angemessene Erwerbstätigkeit erlangt, mit der ein nachhaltig gesicherter Unterhalt erlangt werden kann, der den ehelichen Lebensverhältnissen entspricht. Dies hat das OLG im vorliegenden Fall für die Weiterbildung zum Facharzt bejaht, weil die Lebensverhältnisse durch das Einkommen des Ehemanns als Facharzt geprägt wurden, die Ehefrau vor dem ehebedingten Ausbildungsabbruch eine Qualifikation als Fachärztin angestrebt hat und sie durch die Weiterbildung ein höheres Einkommen nachhaltig sichern könne.
2. Eheliche Lebensverhältnisse
a) Bedarf nach Kürzung der Altersbezüge
Der BGH (FamRZ 2014, 1276 m. Anm. Witt = NJW 2014, 2192 = FuR 2014, 523 – Bearb. Soyka = MDR 2014, 781 = FamRB 2014, 284 m. Hinw. Clausius = ZAP F. 1, S. 138 = ZAP EN-Nr. 456/2014) hat seine geänderte Rechtsprechung zu den eheprägenden Umständen weiterentwickelt, nachdem er in Folge der Entscheidung des BVerfG (vgl. FamRZ 2011, 437) zum Stichtagsprinzip zurückgekehrt ist (BGH FamRZ 2012, 951). Grundsätzlich sind die im Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung bestehenden Gegebenheiten für die Bemessung des nachehelichen Unterhaltsbedarfs entscheidend. Kürzen sich die Altersbezüge des Unterhaltspflichtigen durch den Versorgungsausgleich zugunsten einer späteren Ehefrau, so bleibt das vor Kürzung bestehende Einkommen eheprägend und damit maßgebend für die Bedarfsbemessung.
Hinweis:
Die Einkommensverminderung ist jedoch im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen von Bedeutung.
b) Nachehelich entstandene Unterhaltsansprüche
Auch durch das Hinzutreten nachehelich entstehender Unterhaltspflichten wird der Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen nicht nachteilig berührt. Die Unterhaltspflicht für ein nach Rechtskraft der Scheidung in einer neuen Ehe oder außerehelich geborenes Kind ist weder in der geschiedenen Ehe angelegt noch bei fortbestehender Ehe mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen (BGH FamRZ 2014, 1183).
3. Wohnvorteil
a) Überblick
Viefhues gibt in seinem ausführlichen Beitrag "Der Wohnvorteil im Unterhaltsrecht" (FuR 2014, 617) einen Überblick über die in der Praxis relevanten Fragestellungen und bringt zahlreiche instruktive Berechnungsbeispiele.
b) Übertragung des Miteigentumsanteils an der Ehewohnung
Der BGH (FamRZ 2014, 1098 = FuR 2014, 470 – Bearb. Soyka = FamRB 2014, 243 m. Hinw. Norpoth) erläutert die Höhe der bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigenden Vorteile, wenn der Ehegatte im Zusammenhang mit der Scheidung seinen Miteigentumsanteil an den anderen überträgt. Auch in einem solchen Falle tritt für den veräußernden Ehegatten der Zins aus dem Erlös als Surrogat an die Stelle der früheren Nutzungsvorteile seines Miteigentumsanteils.
Setzt der gewichene Ehegatte den Erlös für den Erwerb einer neuen Wohnung ein, tritt der Wohnvorteil der neuen Wohnung an die Stelle des Zinses.
Für den übernehmenden Ehegatten verbleibt es grundsätzlich bei einem Wohnvorteil, und zwar nunmehr in Höhe des Wertes der gesamten Wohnung, gemindert um die unterhaltsrechtlich zu berücksichtigenden Belastungen, einschließlich der Belastungen durch den Erwerb des Miteigentumsanteils, also der Zinsaufwendungen aus einem aufgenommenen Darlehen und den Tilgungsaufwendungen, soweit diese als zusätzliche Altersvorsorge verstanden werden können (vgl. BGH FamRZ 2008, 963).
4. Herabsetzung und zeitliche Begrenzung
Die Billigkeitskriterien für die Frage einer Herabsetzung oder zeitlichen Begrenzung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs sind § 1578b Abs. 1 S. 2 und 3 BGB zu entnehmen. Neben der Dauer der Ehe ist vorrangig zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen.
Ein ehebedingter Nachteil kann dann vorliegen, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte nachehelich geringere Versorgungsanrechte erwirbt als dies bei hinweggedachter Ehe der Fall wäre. Der BGH (FamRZ 2014, 1276 m. Anm. Witt = NJW 2014, 2192 = FuR 2014, 523 – Bearb. Soyka = MDR 2014, 781 = FamRB 2014, 284; im Anschluss an BGH FamRZ 2014, 823 und FamRZ 2013, 109) stellt jedoch klar, dass dieser Nachteil grundsätzlich als ausgeglichen anzusehen ist, wenn er Altersvorsorgeunterhalt hätte erlangen können.
Hinweis:
Wenn sich der unterhaltsberechtigte Ehegatte bereits während bestehender Ehe Versorgungsanrechte aus der Zeit vor der Ehe kapitalisiert auszahlen lässt, stellt dies regelmäßig keinen ehebedingten Nachteil dar.
5. Rangfolge nach § 1609 BGB
Der BGH (FamRZ 2014, 1183 m. Anm. Schürmann FamRZ 2014, 1281 = NJW 2014, 2109 m. Anm. Graba = FuR 2014, 531 – Bearb. Soyka = MDR 2014, 782 = FamRB 2014, 284 m. Hinw. Schneider) hat sich in einer ausführlichen Entscheidung mit den sich aus der Regelung der Rangfolge ergebenden Probleme befasst.
a) Teilung des Gesamteinkommens bei Gleichrangigkeit
Steht der Unterhaltsanspruch einer geschiedenen Ehefrau mit dem hinzugetretenen Unterhaltsanspruch der Mutter eines nachehelich geborenen Kindes gleich, ist im Rahmen der Billigkeitsprüfung des § 1581 BGB grundsätzlich die hinz...