1. Ausübungskontrolle bei ehevertraglichem Verzicht auf den Versorgungsausgleich
Hält ein Ehevertrag der Wirksamkeitskontrolle nach § 138 BGB stand, ist im Rahmen der anschließenden Ausübungskontrolle zu prüfen, ob und inwieweit es einem Ehegatten nach Treu und Glauben verwehrt ist, sich auf eine ihn begünstigende Regelung zu berufen. Entscheidend ist, ob sich im Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe aus dem vereinbarten Ausschluss der Scheidungsfolge eine evident einseitige, unzumutbare Lastenverteilung ergibt. Auch die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage können Anwendung finden, soweit die tatsächliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse von der ursprünglichen Lebensplanung abweicht, welche die beiden Ehegatten dem Ehevertrag zugrunde gelegt haben (vgl. BGH FamRZ 2013, 770).
- Der BGH (FamRZ 2014, 1978 m. Anm. Bergschneider = MDR 2014, 1394) behält in einer Entscheidung zum Verzicht auf den Versorgungsausgleich bei einer Doppelverdienerehe von Freiberuflern, die den Güterstand der Gütertrennung vereinbart hatten, seine Rechtsprechung zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen bei, modifiziert sie jedoch. Er weist darauf hin, dass das Scheidungsfolgerecht zwar grundsätzlich streng zwischen dem Zugewinnausgleich und dem Versorgungsausgleich unterscheide, hält jedoch in Ausnahmefällen bei einer "Funktionsäquivalenz" ein Hinübergreifen für denkbar. So könne es in Einzelfällen geboten sein, dem Haushalt führenden Ehegatten zum Ausgleich für die entgangenen Versorgungsanrechte einen modifizierten Zugewinnausgleich zu gewähren.
- Wird der Versorgungsausgleich nicht vollständig ausgeschlossen, sondern ein Ausgleich der in der Ehezeit erworbenen Anrechte gemäß den gesetzlichen Vorschriften dann vorgesehen, wenn der die gemeinsamen Kinder betreuende Elternteil bis zum Erreichen des 6. Lebensjahres des jüngsten Kindes seine Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise einschränkt, hält ein solche Begrenzung des Wertausgleichs nach Auffassung des OLG Zweibrücken (FamRZ 2014, 1111) regelmäßig einer Wirkungskontrolle sowie einer Ausübungskontrolle stand.
2. Nebengüterrecht
a) Übersicht
Wever bringt in FamRZ 2014, 1669 (im Anschluss an FamRZ 2013, 741) einen ausführlichen und anschaulichen Beitrag über "Die Entwicklung der Rechtsprechung zur Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts".
Weinreich befasst sich in seinem Aufsatz "Vermögensrechtliche Beziehungen zwischen Ehegatten außerhalb des Güterrechts" (FamRZ 2014, 1889) insbesondere mit den Problemen der Rückabwicklung von Zuwendungen der Ehegatten im Falle des Scheiterns der Ehe. Er erörtert die von der Rechtsprechung entwickelten Modelle, die zu einem interessengerechten Ausgleich führen sollen: die Ehegatteninnengesellschaft, den Wegfall der Geschäftsgrundlage und den familienrechtlichen Kooperationsvertrag.
b) Gesamtschuldnerausgleich
Nach der gesetzlichen Regelung in § 426 Abs. 1 S. 1 BGB haften Gesamtschuldner im Innenverhältnis zu gleichen Teilen, wenn keine anderweitige Vereinbarung getroffen worden ist. Auch die Rückführung eines von den Ehegatten während intakter Ehe aufgenommenen Darlehens erfolgt regelmäßig nach Kopfteilen.
Das OLG Bremen (FamRZ 2014, 1847 = MDR 2014, 1031 = FamRB 2014, 444 m. Hinw. Frank) betont, dass derjenige Ehegatte, der eine vom Halbteilungsgrundsatz abweichende Verteilung verlangt, das Vorliegen von Umständen darzulegen und zu beweisen hat, die eine solche Verteilung rechtfertigen. Aus der Handhabung der Rückzahlung eines Konsumkredites während intakter Ehe könne nicht der Schluss gezogen werden, dass auch nach Trennung der Ehegatten der Schuldabtrag nur durch einen Ehegatten vorgenommen werden soll. Die Leistungen während der Ehe stellten im Regelfall einen Beitrag zur ehelichen Lebensgemeinschaft dar, die das Gesamtschuldverhältnis überlagere.
c) Gemeinschaftskonto
Nach Trennung ist der ausgezogene Ehegatte im Verhältnis zum anderen zur Abhebung des auf einem Gemeinschaftskonto der Ehegatten befindlichen Guthabens zum Zwecke der Anschaffung von Haushaltsgegenständen im Zweifel nicht befugt (OLG Bremen FamRZ 2014, 1299 = NJW 2014, 2129). Der Umstand allein, dass der ausgezogene Ehegatte trennungsbedingt Anschaffungen tätigen muss, kann eine andere Bestimmung i.S.d. § 430 BGB nicht begründen.
3. Zugewinnausgleich
a) Auskunftsanspruch
Gemäß § 1379 BGB kann ein Ehegatte vom anderen Ehegatten Auskunft über das Vermögen verlangen, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgeblich ist. Jüdt (FuR 2014, 504) erörtert diesen Anspruch und bringt ein hilfreiches Muster zum Antrag auf Auskunft zum Anfangsvermögen.
b) Wertminderung durch die latente Steuerlast
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist bei der Bewertung von Unternehmen im Zugewinnausgleich eine latente Steuerlast wertmindernd zu berücksichtigen (vgl. BGH FamRZ 2011, 1367).
Fassnacht erörtert in einem Beitrag "Die latente Spekulationssteuer bei der Bewertung von Immobilien im Zugewinnausgleich" (FamRZ 2014, 1681), ob dies auch aus Gründen der Gleichbehandlung für andere Vermögensgegenstände, insbesondere für Immobilien im Privatvermögen gilt, wenn die Veräußerung eine Steuerpflicht auslösen würde, ungeachtet ob konkret eine solche Absicht besteht.
Borth (FamRZ 2014, 1687) weist darauf hin,...