1. Verfahrenskostenhilfe
a) Allgemeines/Erfolgsaussichten
Das Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts ist zum 1.1.2014 in Kraft getreten (vgl. Viefhues FuR 2013, 488). Die §§ 114 ff. ZPO gelten für Familiensachen (§ 76 Abs. 1 FamFG) sowie für Familienstreitsachen und Ehesachen (§ 113 Abs. 1 FamFG).
VKH kommt für einen Scheidungsantrag, in dem Härtegründe nicht geltend gemacht werden, vor Ablauf des Trennungsjahres nicht in Betracht (OLG Celle FuR 214, 486).
b) Bedürftigkeit
Vermögen ist für die Verfahrensführung einzusetzen, soweit eine Verwertung nicht unzumutbar ist. Wer zum Zeitpunkt der Trennung über erhebliches Vermögen verfügt, hat Rücklagen für die Deckung der Kosten des Scheidungsverfahrens zu bilden (OLG Hamm FuR 2014, 670).
Auch die Veräußerung eines PKWs kommt in Betracht. Nach Auffassung des OLG Hamm (FuR 2014, 672) kann der Antragsteller jedoch nicht auf die Benutzung des öffentlichen Personalverkehrs verwiesen werden, wenn er spezielle Mobilitätsbedürfnisse hat.
Bei einem durchsetzbaren Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss gegen den anderen Ehegatten (§ 1360a Abs. 4 BGB) fehlt die Bedürftigkeit. Der Antragsgegner ist leistungsfähig, wenn er den Kostenvorschuss zumindest ratenweise aufbringen kann (vgl. BGH FamRZ 2004, 1633).
Der Antragsteller ist aber nicht gehalten, vom Gegner ein zinsloses Darlehen anzunehmen (OLG Frankfurt FamRZ 2014, 1721 = FuR 2014, 544).
2. Einstweilige Unterhaltsanordnung
Langheim befasst sich in einem ausführlichen Beitrag mit dem "Rechtsschutz bei einstweiligen Anordnungen" (FamRZ 2014, 1413); sein Fazit: Die Wahl des besten Mittels stellt den Anwalt vor zahlreiche, meist obergerichtlich noch ungeklärte Fragen. Er erläutert insbesondere das Außerkrafttreten durch anderweitige Regelungen (§ 56 FamFG), die Einleitung des Hauptsacheverfahrens (§ 52 FamFG), die Aufhebung oder Änderung (§ 54 FamFG) und den negativen Feststellungsantrag (§ 256 ZPO).
Von besonderer Bedeutung ist die Frage eines bereicherungsrechtlichen Anspruchs auf den durch die einstweilige Anordnung überzahlten Unterhalts. Nach § 241 FamFG besteht ab Rechtshängigkeit eines auf Herabsetzung gerichteten Abänderungsantrags eine verschärfte Haftung des Unterhaltsgläubigers. Streitig ist seine analoge Anwendung bei Abänderung von einstweiligen Anordnungen. Das OLG Karlsruhe (FamRZ 2014, 1387) hat dies nach Auseinandersetzung mit dem Meinungsstand der Literatur abgelehnt.
Autor: RiAG a.D. Kurt Stollenwerk, Bergisch Gladbach
ZAP 6/2015, S. 303 – 322