Ende Februar hat der Bundesrat das sog. Asylpaket II sowie ein Gesetzesvorhaben zur erleichterten Ausweisung straffällig gewordener Ausländer gebilligt.
Das "Asylpaket II”" bestimmt Gruppen von Asylbewerbern, bei denen das beschleunigte Verfahren durchgeführt werden kann: Dazu gehören Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten, Folgeantragsteller sowie Antragsteller, die beim Asylverfahren nicht mitwirken. Das wird bspw. angenommen, wenn sie über ihre Identität täuschen oder die Abnahme der Fingerabdrücke verweigern. Die zeitlichen Abläufe werden so weit gestrafft, dass das Asylverfahren innerhalb einer Woche durchgeführt werden kann. Falls Flüchtlinge gegen eine Ablehnung ihres Asylantrags Rechtsmittel einlegen wollen, soll dieses juristische Verfahren innerhalb von zwei Wochen abgeschlossen sein. Für die Dauer des beschleunigten Verfahrens muss der Asylbewerber in der Aufnahmeeinrichtung wohnen. Er erhält nur dann Leistungen, wenn die Aufnahme in der zuständigen Aufnahmeeinrichtung erfolgt ist und die verschärfte Residenzpflicht eingehalten wird. Das Gesetz sieht vor, dass die neuen Aufnahmeeinrichtungen für das komplette Asylverfahren zuständig sein sollen. Auch Abschiebungen können direkt aus der Erstaufnahmeeinrichtung erfolgen.
Der Familiennachzug für Antragsteller mit subsidiärem Schutz wird für zwei Jahre ausgesetzt, um den Flüchtlingszustrom zu begrenzen. Subsidiären Schutz erhalten Menschen, in deren Situation weder Schutz durch Asyl noch durch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gewährt werden kann, welche aber aus humanitären Gründen nicht abgeschoben werden sollen. Die Schutzberechtigten nach § 4 Abs. 1 AsylG erhalten eine Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe des § 25 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 AufenthaltsG. Auch die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz werden angepasst. So werden etwa für einen alleinstehenden Bewerber die monatlichen Zahlungen um 10 EUR abgesenkt.
Die Neuregelung will auch der Berufung von Asylbewerbern auf Abschiebehindernisse entgegenwirken. Um etwa künftig den Missbrauch von ärztlichen Attesten zu verhindern, schreibt das Gesetz Anforderungen dafür fest. Eine Abschiebung soll demnächst auch dann durchgeführt werden, wenn die medizinische Versorgung im Zielstaat nicht gleichwertig mit der Versorgung in Deutschland ist. Außerdem werden nur noch lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, berücksichtigt. Die Erkrankung muss dann durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft gemacht werden. Häufig kann eine Person auch aus dem Grund nicht abgeschoben werden, weil sie keine Papiere hat. Deshalb wird nun für die Passersatzbeschaffung eine neue Organisation geschaffen. Mit ihrer Hilfe soll die Bundespolizei die Länder bei der Abschiebung effektiver unterstützen können.
Gebilligt hat der Bundesrat auch das Gesetz zur erleichterten Ausweisung straffällig gewordener Ausländer. Die Neuregelung stellt eine Reaktion auf die Vorfälle in der Silvesternacht in Köln dar. Sie sieht vor, dass ausländische Straftäter künftig ausgewiesen werden können, wenn sie zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurden, unabhängig davon, ob die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde oder nicht. Das gilt bei Straftaten gegen das Leben, gegen die körperliche Unversehrtheit, gegen die sexuelle Selbstbestimmung und bei Angriffen auf Polizisten. Auch Eigentumsdelikte wie Diebstahl können zur Ausweisung führen, wenn sie unter Anwendung von Gewalt oder von Serientätern verübt werden.
Kritisiert wurde dieses Vorhaben bereits vom Deutschen Anwaltverein (DAV). Er weist darauf hin, dass nach der Genfer Flüchtlingskonvention eine Abschiebung von Flüchtlingen nur ausnahmsweise zulässig ist, z.B. wenn der Flüchtling aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit des Landes anzusehen ist, in dem er sich befindet und zu einem Verbrechen oder besonders schweren Vergehen verurteilt wurde. Die Qualifikationsrichtlinie, so der DAV, erlaube die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nur dann, wenn die Person eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt, weil sie wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde. Der Verein verweist darauf, dass auch der wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages den Gesetzentwurf für EU-rechtlich bedenklich eingestuft hat.
[Quellen: Bundesregierung/DAV]