Der Deutsche Anwaltverein sieht die derzeitigen Erwägungen, die sog. MPU-Grenze auf 1,1 ‰ zu senken, kritisch. Dafür fehle es an einer wissenschaftlichen Grundlage. Empfohlen hatte eine solche Absenkung der diesjährige Deutsche Verkehrsgerichtstag (vgl. ZAP Anwaltsmagazin 4/2016, S. 149).

Die Begründung, eine erhöhte Rückfallwahrscheinlichkeit liege schon bei 1,1 ‰ vor, hat nach Meinung des DAV keine wissenschaftliche Grundlage. Derart einschneidende Änderungen bedürften vor ihrer Einführung einer wissenschaftlich fundierten Evaluation. Eine fachliche Grundlage für die grundsätzliche Annahme von Eignungszweifeln im Verwaltungsverfahren aufgrund einer einmaligen Trunkenheitsfahrt unter 1,1 ‰ sei – dies habe auch der Verkehrsgerichtstag nicht angezweifelt – derzeit nicht vorhanden.

Der DAV stimmt den Ausführungen des Verkehrsgerichtstags jedoch soweit zu, dass derzeit ein Auslegungswiderspruch in der aktuellen Anwendung des § 13 FeV bestehe und die regional unterschiedliche Praxis bei der Anordnung der Medizinisch-Psychologischen Untersuchung nicht hinnehmbar sei. Allerdings müsse bereits die Anordnung einer MPU einem Rechtsmittel sowie einer unabhängigen gerichtlichen Kontrolle unterliegen. Die Überprüfung der Anordnung erst im Rechtsmittelverfahren über den Entzug oder über die Ablehnung der Erteilung der Fahrerlaubnis lehnt der DAV ab.

Die Alkohol-Wegfahrsperre (Alkohol-Interlock) sei keine Alternative zur Begutachtung der Fahreignung. Sie könne aber im Bereich der Sanktionen bzw. Besserungen und Maßregeln durch einen Strafrichter zur Vermeidung von Härten Anwendung finden.

[Quelle: DAV]

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