a) Leistungsausschluss für Ausländerinnen und Ausländer im SGB II und Europarecht (§ 7 Abs. 1 S. 2 SGB II/§ 23 Abs. 3 SGB XII
Im ersten Halbjahr 2015 waren keine Entscheidungen des EuGH und des BSG zum Leistungsausschluss zu verzeichnen. In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung verhärteten sich in diesem Zeitraum die Positionen. Während manche Gerichte eine harte Linie des Leistungsausschlusses vertraten (z.B. LSG BW, Urt. v. 29.6.2015 – L 1 AS 2358/15 ER-B; LSG BE-BB, Urt. v. 18.6.2015 – L 31 AS 100/14), betonen andere den existenzsichernden Charakter der Leistungen und lassen den Leistungsausschluss jedenfalls im Einzelfall (z.B. LSG ST, Beschl. v. 30.6.2015 – L 4 AS 375/15 B ER) oder aufgrund einer Folgenabwägung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (z.B. LSG NRW, Beschl. v. 24.6.2015 – L 19 AS 360/15 B ER; LSG BY, Beschl. v. 3.6.2015 – L 16 AS 322/15 B ER) nicht durchgreifen. Jedenfalls das SGB XII könne nicht als Auffangsystem herangezogen werden (LSG HE, Beschl. v. 22.5.2015 – L 4 SO 31/15 B ER).
Hinweis:
Etwas mehr Klarheit brachten die Entscheidungen des EuGH und des BSG in der zweiten Jahreshälfte, über die im nächsten Bericht berichtet wird.
b) Leistungsausschluss wegen BAB-Berechtigung (§ 7 Abs. 5 und 6 SGB II/§ 22 SGB XII)
Beim Leistungsausschluss wegen einer dem Grunde nach förderfähigen Berufsausbildung (BAB) nach § 7 Abs. 5 und 6 SGB II/§ 22 SGB XII war unklar, ob über den Wortlaut hinaus nicht nur Auszubildende, sondern auch Teilnehmer einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme ausgeschlossen sind. Das BSG (Urt. v. 17.2.2015 – B 14 AS 25/14 R) bejahte dies.
c) Höhe der Leistungen nach § 27 Abs. 3 SGB II (Wohnkostenzuschuss für ausgeschlossene Auszubildende)
Wer nach § 7 Abs. 5 SGB II von den Leistungen ausgeschlossen ist und tatsächlich BAföG- oder BAB-Leistungen bezieht, erhält auf Antrag gem. § 27 Abs. 3 SGB II einen Zuschuss zu den Unterkunftskosten. Dabei hat das BSG zunächst in verfahrensrechtlicher Hinsicht klargestellt, dass die Ablehnung eines Fortzahlungsantrags bisher bezogener SGB-II-Leistungen zugleich die Ablehnung der Leistungen nach § 27 SGB II beinhaltet. Inhaltlich hat es auch Aussagen zur Berechnung der Zuschusshöhe gemacht. Bei der Berechnung des Zuschusses ist zunächst eine fiktive Bedarfsberechnung anzustellen. Nach der BSG-Entscheidung vom 16.6.2015 (B 4 AS 37/14 R) hierzu sind die Mehrbedarfe nicht in die fiktive Bedarfsberechnung einzubeziehen; das soll auch für die Behindertenmehrbedarfe nach § 21 Abs. 4 SGB II gelten, die während des Leistungsausschlusses gerade nicht weitergewährt werden (§ 27 Abs. 2 SGB II). Das Ausbildungsgeld, das Leistungsberechtigte in einer Werkstatt für behinderte Menschen beziehen, soll – entgegen einer Entscheidung des 8. (SozialhilfeâEUR‘)Senats (BSG, Urt. v. 23.3.2010 – B 8 SO 17/09 R) – nicht um den Erwerbstätigenfreibetrag bereinigt werden.